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Referat zu: Der Schutzumfang von Sprachwerken der Wissenschaft / Peter W. Heermann, 1999
Eine interessante Diskussionslinie in der Urheberrechtswissenschaft, die seit den 1980er Jahren mit dem Aufkommen der Computertechnologie und der Frage nach der Schutzfähigkeit von Computerprogrammen neu an Schwung gewann, beschäftigt sich allgemein mit dem Status des Urheberrechtsschutzes für wissenschaftliche Werke an sich. In einem Aufsatz für die GRUR im Jahr 1999 formuliert Peter W. Heermann über den "Schutzumfang von Sprachwerken der Wissenschaft und die urheberrechtliche Stellung von Hochschulangehörigen" (GRUR, 1999, S. 468-476, Eintrag im IUWIS-Infopool) diesbezügliche einige grundsätzliche Aussagen.
I
Er betont eingangs in seinem Aufsatz, dass die im Sozialsystem Wissenschaft implizit enthaltene Norm der Neuigkeit der vermeldeten Erkenntnis urheberrechtlich vernachlässigbar ist. Für den Urheberrechtsschutz genügt eine "schöpferische Eigentümlichkeit". Auch aus einer wissenschaftlichen Warte eher unoriginelle Arbeiten genießen daher einen Urheberrechtsschutz, sofern sie als persönliche geistige Schöpfungen erkennbar sind. Dies gilt, wie Heermann betont, ebenso für studentische Arbeiten wie beispielsweise Seminarhausarbeiten. Für die Schutzfähigkeit ist daher ausschlaggebend, dass den Wissenschaftsautoren a) ein Gestaltungsspielraum gegeben ist und sie b) diesen auch nutzen. Dabei gilt auch hier das Prinzip der kleinen Münze (vgl. Schricker/Loewenheim, 2010, S.121). Selbst textbausteinlastige Berichte dürften somit schutzfähig werden. Jedoch vermerkt der Schricker/Loewenheim (ebd.) einschränkend:
"Allerdings besteht keine Schutzfähigkeit, soweit sich der Autor einer in dem fraglichen Fachgebiet notwendigen oder üblichen Darstellungsweise, insbesondere einer bestimmten Fachterminologie bedient. " (Hervorhebung im Original)
Wenn also ein Laborprotokoll oder auch ein Anamnesebogen vorgibt, wo etwas einzutragen ist, d.h. kein Spielraum für eine individuelle Gestaltung bleibt, ist auch kein Urheberrechtsschutz möglich. Inwieweit der Inhalt von Freitextfeldern möglicherweise das Niveau der kleinen Münze erreichen kann, lässt sich pauschal sicher nicht beantworten und entfernt uns auch vom Text von Peter W. Heermann. Selbiger geht davon aus, dass die Schutzhöhe dann erreicht ist, wenn eine Arbeit
"die Stufe einer alltäglichen, herkömmlichen, routinemäßigen, gleichsam handwerksmäßigen oder mechanischen Leistung etwa im Sinne einer reinen Materialsammlung übersteigt." (Heermann, S. 469)
Ist die Schutzhöhe erreicht, kommt es darauf an, zwischen innerer sowie äußerer Form und dem Inhalt zu differenzieren. Der inneren Form entspricht bei Heermann die Auswahl, Anordnung, Gliederung und gedankliche Führung des Inhalts, wogegen sich die äußere Form in der textuellen Darstellungen, also den Formulierungen und anderen Gestaltungsmerkmalen zeigt. Beides ist urheberrechtlich schützbar. Die Inhalte selbst jedoch sind gerade in der Wissenschaft im Normalfall frei:
"Der Inhalt, d. h. die hinter einer wissenschaftlichen Lehre oder Theorie stehende Idee oder Aussage, ist bei wissenschaftlichen Werken vom Urheberschutz zwar nicht grundsätzlich, so aber doch weitgehend ausgeschlossen [...]" (ebd. S. 470)
bzw.
"Keinen Urheberrechtsschutz genießen also wissenschaftliche Entdeckungen und Forschungsergebnisse als solche, ungestaltete Ideen, selbst wenn sie bereits geäußert worden sind, wie etwa Geistesblitze, Gedankensplitter, Arbeits- oder Untersuchungsthemen, Dissertations- oder Habilitationsthemen oder entsprechende Anregungen." (ebd.)
Theorien, Lehren, Einsichten und Erkenntnisse sind in der Wissenschaft weder schützbar noch schützbar wünschbar. Ihre freie Nutzbarkeit ist in die normative Grundverfassung der Wissenschaft eingeschrieben:
"Der Grundsatz von der Freiheit der Wissenschaft erfordert im Interesse der freien wissenschaftlichen Diskussion und des Fortschritts der Wissenschaft und letztlich der Zivilisation die Gemeinfreiheit wissenschaftlicher Erkenntnisse, Lehren und Theorien." (S. 470)
Heermann verweist an dieser Stelle auf die andernfalls bestehende "Gefahr der Monopolisierung wissenschaftlicher Erkenntnisse". (ebd.)
II
Da zwar die Form, nicht jedoch der Inhalt - auf den es in den diskursökonomisch gesteuerten Reputationsmärkten der Wissenschaft ja ankommt - geschützt ist, stellt sich tatsächlich die Frage, in welcher Form sich das geltende Urheberrecht in der Wissenschaft praxisrelevant entfaltet. Auf der diskursiven Ebene, so könnte man schlußfolgern eher wenig. Jüngst wurde das Problem im Zuge der Diskussion um die Plagiatsaffäre um Karl-Theodor zu Guttenberg angesprochen, dessen Fall urheberrechtlich vergleichsweise trivial ist, für das System der Wissenschaft aber sehr problematisch, zeigte er doch, dass bestimmte wissenschaftsinterne Kontrollmechanismen nicht funktionierten (vgl. dazu u.a. diesen Beitrag bei kontext.edublogs.org).
Heermann differenziert zwischen geistes- bzw. rechtswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Fächern. Ersteren bietet ihre wissenschaftskulturelle Praxis einen weitaus größeren Freiraum zur individuellen Prägung von äußerer und innerer Form, macht sie also in gewisser Weise urheberrechtlich schutzfähiger. Damit ist ein klassisches Problem benannt, was manche Urheberrechtler offensichtlich intensiv beschäftigt. Unter den von Heermann erwähnten Vorschlägen zu einer urheberrechtswissenschaftlichen Klärung des Problems sticht die Idee heraus,
"daß die von einem Wissenschaftler entwickelten, ausreichend konkretisierten Forschungsresultate urheberrechtlich geschützt seien; den berechtigten Allgemein- und Drittinteressen an dem Gedankenaustausch und dem Wissenschaftsfortschritt werde durch die gesetzlichen Schranken angemessen Rechnung getrage." (ebd. S. 471)
Nach meinem Dafürhalten bewegte man sich damit in der Nähe eines Leistungsschutzrechtes für Wissenschaftler, dass eine erhebliche Anpassung der Urheberrechtsschranken erforderte, um Konflikte mit dem Prinzip der Wissenschaftsfreiheit zu vermeiden. Letztlich - so auch meine Argumentation im kontext.edublogs.org - sollte eine diesbezügliche urheberrechtsgesetzlich Form des Ideenschutzes auch nicht notwendig sein. Denn eine funktionierende, sich selbst organisierende Wissenschaftsgemeinschaft kennt eigentlich soziale Regeln, die die Würdigung einer Erstentdeckung auf Dauer garantieren. Eine davon ist das Zitiergebot auch für Ideen. Das urheberrechtlich schwer bis gar nicht zu sanktionierende Ideenplagiat findet jedenfalls auch in einer idealen Wissenschaftskommunikationsgemeinschaft seine Ächtung. Es setzt freilich die Publikation, also die nachprüfbare Kommunikation der Idee voraus. Bei einen strengen Anwendung mit formalrechtlicher Festschreibung würde ein solches Anspruchrecht auf Ideen das Wissenschaftssystem mutmaßlich schnell lähmen: Wo viel zu ähnlichen Themen geforscht oder geschrieben wird, sind Ähnlichkeiten in der Theoriebildung bzw. Doppelentdeckungen alltäglich. Das Konfliktpotential entzieht sich hier genauso wie der Verwaltungs- und Prüfaufwand entsprechender Ansprüche jeder Überschaubarkeit. Zudem widerspricht die Idee eines Claims auf die Erstentdeckung dem generell auf einen Wissenskonsens bzw. eine Wissenssynopse gerichteten Anspruch der Wissenschaft. Und schließlich hat sich die Idee des genialen Einzelwissenschaftlers seit dem Aufkommen der Big Science auf weiten Wissenschaftsfeldern erledigt. Welches Individuum dann aber in einem Forschungsteam welche Rechte an welcher Idee oder Erkenntnis besitzt, dürfte auch die Auslegung des § 8 UrhG vor ganz neue Herausforderungen stellen.
III
Einen aktuell brisanteren Problemkreis als den Ideenschutz stellt der Aspekt der 'Werkherrschaft' des Wissenschaftlers dar. Hierbei ist zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. Assistenten und den Hochschulprofessoren zu unterscheiden. Grundsätzlich merkt Heermann für letztere an:
"Ungeklärt bleibt freilich die Frage, wem das Nutzungsrecht an wissenschaftlichen Werken der Professoren oder Hochschulassistenten zusteht. Dabei gilt es zu beachten, daß es nicht zu den Pflichtaufgaben der Hochschullehrer gehört, ihre Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, so daß gleichwohl erfolgte Veröffentlichungen im allgemeinen nicht als Dienstwerke angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist zudem der durch Art. 5 Absatz 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit der Hochschulangehörigen sowie ihrer daraus resultierenden Entscheidungsfreiheit bezüglich etwaiger Veröffentlichungen Rechnung zu tragen. Damit sind wissenschaftliche Werke der Hochschulprofessoren, die sie in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben, selbst dann als freie und nicht einer Nutzungsrechtsübertragung an die Universität unterliegende Werke zu beurteilen, wenn sie während der Arbeitszeit und unter Inanspruchnahme universitärer Personal- und Sachmittel entstanden sind."
Diese persönlichkeitsrechtszentrierte Auslegung bestätigt im Kern die Position, die beispielsweise Volker Rieble in seinem Beitrag Forscher sind nicht normale Angestellte (FAZ vom 29.04.2009, S. N5) vertritt, in dem er sich gegen einen prinzipiellen Open-Access-Zwang ausspricht: Der Wissenschaftler als Urheber kann sich unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 GG gegen eine Publikation entscheiden und behält zudem selbstredend seine Urheberpersönlichkeitsrechte. Eine Default-Publikation nach dem Open-Access-Prinzip müsste entsprechend zwischen dem Hochschullehrer und der Hochschule explizit vereinbart werden:
"Eine stillschweigende Nutzungsrechtsübertragung kann deshalb aus dem Zweck des Dienstverhältnisses nicht abgeleitet werden, sondern sich allein aus einer entsprechenden einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben." (ebd., S. 475)
IV
Für studentische Arbeiten gilt in Anschluss an die Argumentation Heermanns ähnliches. Hier ist der Fall sogar noch klarer, denn keine ihrer Arbeiten sei als "Dienstwerk" zu betrachten:
"Eine rechtliche Pflicht der Studenten zum ernsthaften oder gar erfolgreichen Betreiben ihrer Studien existiert nicht, so daß die von ihnen im Rahmen der Ausbildung geschaffenen Werke keine Dienstwerke sein können." (S. 473)
Ob und wie diese Arbeiten durch die Dozenten und/oder die Hochschule nachgenutzt werden können, lässt sich nur über eine wechselseitige Abstimmung klären. Der Student muss ein Nutzungsrecht einräumen. Spannend wäre an dieser Stelle, zu überlegen, ob ein Dozent diese Einräumung eines Nutzungsrechtes als Bedingung für den Scheinerwerb definieren und damit die Konstellation neu zu mischen in der Lage ist.
Ist er kein Hochschullehrer, sondern ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, wird er dies möglicherweise gern als Kompensation versuchen, denn urheberrechtlich ist seine Situation hinsichtlich der Dienstwerke offensichtlich am undankbarsten. Für sie stellt Heermann fest:
"Auch ohne ausdrückliche Regelung im schriftlichen Anstellungsvertrag folgt aus dessen Wesen, daß ein wissenschaftlicher Lehrstuhlmitarbeiter zur Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an den im Rahmen seiner Tätigkeit entstandenen wissenschaftlichen Werken zugunsten des Hochschullehrers verpflichtet ist." (S. 476f.)
Er kann also danach ein im Rahmen seiner Dienstverpflichtung erstelltes Werk einer Nutzung durch seinen Dienstherren nicht vorenthalten. Hätte Rieble in seinem FAZ-Artikel besser punkten wollen, wäre die Überschrift Professoren sind keine wissenschaftlichen Mitarbeiter treffend gewesen. Rechtlos ist der wissenschaftliche Mitarbeiter allerdings überhaupt nicht und Heermann zählt auch einige Gründe auf, die gegen einen grundsätzlichen (durch das Dienstverhältnis 'motivierten') Verzicht auf bestimmte Miturheberrechte nach § 8 Abs. 4 sprechen. (S.474) Inwieweit darunter das Recht auf Namensnennung überhaupt gefasst werden kann, lässt Heermann ganz offen. Abgesehen davon gilt:
"Die außerhalb ihrer Dienstpflichten in eigener wissenschaftlicher Initiative erarbeiteten Forschungsergebnisse können wissenschaftliche Mitarbeiter regelmäßig eigenverantwortlich verwerten." (S.476)
Gut dran, wem dieser Freiraum bleibt.
V
Der Beitrag Heermanns fand im Fachdiskurs ein gewisses Echo und wurde von Dieter Leuze 2006 ebenfalls in der GRUR heftig kritisiert. (Leuze, Dieter: Die Urheberrechte der wissenschaftlichen Mitarbeiter. GRUR 2006, S.552-560) Da dieser Aufsatz aber selbst wiederum hochrelevant ist, soll er in einem weiteren Beitrag für dieses Dossier gesondert besprochen werden. Aus dem Aufsatz Peter W. Heermanns kann man vielleicht folgende Eckpunkte festhalten:
- Der (inneren und äußeren) Form nach sind wissenschaftliche Werke - Schöpfungshöhe vorausgesetzt - urheberrechtlich geschützt.
- Die in ihnen fixierten Inhalte (Ideen, Erkenntnisse, Theorien, u.ä.) sind nicht schützbar. Die Wissenschaft verfolgt vielmehr das prinzipielle Interesse, diese gemeinfrei zu halten.
- Auf der schützbaren Ebene behalten alle Urhebergruppen - Studierende, wissenschaftliche Mitarbeiter, Professoren - weitreichende Rechte.
- Einzig wissenschaftliche Mitarbeiter müssen bestimmte Einschränkungen hinnehmen, wenn sie Werke als Dienstwerke erstellen. (Dass in der Realität weitaus größere Eingriffe vorkommen, soll hier nicht weiter thematisiert werden, kann aber gern in Kommentaren aufgegriffen werden.)
- Einen Anspruch der Hochschule als Dienstherren auf wissenschaftliche Publikationen abseits einer vertraglichen Einwilligung durch die Urheber sieht der Autor nicht.
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