Bundesgerichtshof nimmt die Sprungrevision zu den elektronischen Leseplätzen (§ 52b UrhG) an.
Erfasst von iuwis-Redaktion am 28. November 2011 - 12:06
Es ist in der letzten Woche etwas untergangen, besitzt aber für das Urhebrrecht in Wissenschaft und Bildung eine erhebliche Bedeutung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.11.2011 den Antrag auf Sprungrevision (vgl. diesen Beitrag von Thomas Hartmann vom 08.06.2011) im Verfahren zu den elektronischen Leseplätzen (§ 52b UrhG) angenommen. Vgl. boersenblatt.net vom 24.11.2011: Elektronische Leseplätze: BGH nimmt Sprungrevision an.
Weiteres Material zum Thema gibt es auch in dieser IUWIS-Meldung vom 20.04.2011:Pressemitteilung der TU Darmstadt zur Sprungrevision im Verfahren TU Darmstadt vs. Ulmer Verlag.
(red.)
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