Am 19.12.2011 im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments zum Richtlinienvorschlag für verwaiste Werke

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke wird am 19.12.2011 im Rechtsausschuss des Europaparlaments beraten. Es liegen dazu insgesamt 170 Anträge vor, 48 von der Berichterstatterin Lidia Joanna Geringer de Oedenberg und 122 von Ausschussmitgliedern.

[Nachtrag 18.12.2011: Die Beratung ist auf die nächste Sitzung des Rechtsausschusses am 25./26. Januar verschoben. Zusätzlich gibt es jetzt 96 neue Änderungsanträge von den zuarbeitenden Ausschüssen für Kultur (CULT) und Verbraucher  (IMCO), die sich allerdings zum Teil mit den vorhandenen überschneiden, zuweilen sich auch untereinander widersprechen - eine Herausforderung an die Berichterstatterin.]


Dann kann auch auf eine Regelung für die verwaisten Werke in Deutschland gehofft werden

Die vom Rechtsausschuss hoffentlich verabschiedete Version dürfte dann die EU-Richtlinie und damit für die Länder der EU eine verbindliche Vorgabe für ihre jeweils nationalen Umsetzungen werden. Damit sollte auch für Deutschland eine Regelung für den Umgang mit verwaisten Werken möglich sein, auf die sich die Politik trotz der in den Bundestag eingebrachten Anträge der SPD, LINKE und von Bündnis90/Die Grünen bislang nicht hat verständigen können.

Nicht einfach, sich durch dieses Dickicht der Änderungsanträge durchzuarbeiten. Daher hier nur einige vorläufige Einschätzungen, und diese auch nur unter einem gewissen Deutungsvorbehalt:

Der Primat der Begünstigung der Nutzung im öffentlichen Interesse bleibt erhalten

Der grundsätzliche Ansatz des Richtlinienentwurfs wird auch durch die vielen Anträge im Prinzip nicht in Frage gestellt. Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke sollen in erster Linie den Einrichtungen erlaubt sein, die im öffentlichen Interesse handeln, also zur Bewahrung und Bereitstellung eines gewichtigen Teils des europäischen Kulturerbes beitragen. Anwendungen dieser kommerziellen Werke sollen allerdings nach dem Erwägungsgrund 22 des Vorschlags nicht ausgeschlossen sein, aber auch nur von den durch den Vorschlag begünstigten Institutionen (vermutlich über Lizenzierung) wahrgenommen werden dürfen.

Die Positionen dieser Institutionen sollen durch verschiedene Anträge sogar noch gestärkt werden. So soll durch Antrag 17 zu Art. 1, Abs. 1 die Spezifizierung der Aufgaben der „Bibliotheken“, "insbesondere der Bewahrung und der Restaurierung von Werken", jetzt gestrichen werden soll. In Antrag 32 zu Art. 6 sollen entsprechend die Spezifizierungen zu "Vervielfältigung" ("zum Zweck der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung oder Restaurierung") ebenfalls wegfallen. Beides dürfte die praktische Arbeit der „Bibliotheken“ erleichtern.

Aber wird die Zuständigkeit der öffentlichen Einrichtungen doch abgeschwächt?

Allerdings ist durch verschiedene Anträge zu erkennen, dass das bislang vorgesehene Zuständigkeitsmonopol der öffentlichen Einrichtungen abgeschwächt werden könnte. So soll durch den gleichen Antrag 17 bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das "öffentlich-rechtlich" gestrichen werden. Damit sind auch die privaten Rundfunkanstalten von der Richtlinie betroffen, allerdings weiter auch nur "sofern eine solche Nutzung der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben sowie der Bereitstellung des Zugangs zu Werken zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient." Entsprechend soll u.a. nach Antrag 18 zu Art. 1, Abs. 1 die Formulierung „öffentlich zugängliche Bibliotheken" jetzt einfach durch "Bibliotheken" ersetzt werden. Demnach könnten auch Bibliotheken einbezogen werden, die im kommerziellen Interesse innerhalb von Industrieunternehmen arbeiten. Dies ist wohl akzeptabel bzw. sinnvoll, zumal auch hier das öffentliche Interesse gewahrt sein muss. Weitergehend ist noch der Antrag 85 zu Art. 1, Abs. 1, nachdem auch die Verleger der verwaisten Werke bzw. die Archive der Verleger mit einbezogen werden können. Angesichts dieser Tendenzen stellt sich die Frage, ob eventuell durch die abschließende Beratung das bislang verfolgte Prinzip des öffentlichen Interesses so weit interpretiert werden wird, dass jedem privaten, kommerziellen Anwender auch das Recht zur Verwertung der verwaisten Werke zugestanden wird, weil schließlich auch deren Bereitstellung als im öffentlichen Interesse liegend verstanden werden könnte.

Kleine Korrekturen zugunsten Multimedia

Bislang wurde von Seiten der Archive und Medienanstalten kritisiert, dass im Entwurf der multimediale Bereiche vernachlässigt oder sogar ganz ausgeklammert werde. Zumindest würde jetzt durch Antrag 21 zu Art. 1, Abs. 3 ein neuer Absatz 3a eingeführt, durch den die Formulierung "Filmwerke oder audiovisuelle Werke" spezifiziert würde: "Für Werke im Sinne von Absatz 2 gilt diese Richtlinie auch für die in ihnen enthaltenen Werke aus den Bereichen bildende Kunst, Fotografie, Illustration, Design- oder Architektur, deren Entwürfe sowie sonstige Werke." Das ist sicher eine zu begrüßende Erweiterung.

Kontroverses zur sorgfältigen Suche

Im Rechtsausschuss wird weiterhin die Anforderung der sorgfältigen Suche (diligent search) heftig diskutiert werden. Ein negatives Resultat dieser Suche ist bislang die Bedingung für die Anerkennung von Werken als verwaiste. Hier sind vor allem die Bibliotheksverbände und auch die Europeana vorstellig geworden. Nach Antrag 107 zu Art. 3, Abs. 1 sollen die Bedingungen für die diligent search „gemäß dem Gebot von Treu und Glauben“ abgeschwächt werden. Das klingt so auslegungsfähig und –bedürftig wie das US-amerikanische fair use.

Sehr weitgehend und das Prinzip der diligent search ebenfalls abschwächend ist hier auch der Antrag 34 zu Art. 6, Abs. 4, nach dem der Text entfallen soll: "Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die verwaiste Werke im Einklang mit Absatz 1 nutzen, ihre sorgfältige Suche dokumentieren und öffentlich zugängliche Protokolle über die Nutzung führen". Allerdings wird in Antrag 35 zu Art. 6 dessen alter Abs. 4 erneut spezifiziert: "4a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Art.1, Abs.1 genannten Einrichtungen, die ein verwaistes Werk gemäß Art.6, Abs.2 nutzen: 1) ein Protokoll über die von ihnen angestellten sorgfältigen Nachforschungen führen; 2) öffentlich zugängliche Protokolle über ihre Nutzung verwaister Werke führen; 3) den Namen des Rechteinhabers bei jeder Nutzung des Werks angeben, falls bei einem verwaisten Werk der Rechteinhaber zwar ermittelt, aber nicht ausfindig gemacht worden ist."

Antrag 110 zu Art.3, Abs.1 schlägt vor, den Kreis der für die diligent search zuständigen Institutionen durch die „berechtigten Verwertungsgesellschaften“ zu erweitern. Macht das Sinn?

Jetzt auch über Cloud Computing

Interessant die Idee in Antrag 50 zu Erwägung 10, das „die Technologie des Cloud Computing entsprechend genutzt werden [sollte], um eine umfassende und leicht zugängliche europaweite Datenbank zu schaffen.“ Ebenso sinnvoll ist wohl der Vorschlag in Antrag 64 zur Erwägung 13, dass die Mitgliedsstaaten aufgefordert werden, zu prüfen, „ob die Digitalisierung von Werken auf europäischer Ebene normiert werden kann, um die zentrale Registrierung, den zentralen Zugang und die Interoperabilität ihrer öffentlichen Datenbanken zu ermöglichen.“

Grundsätzlich wird aber das Prinzip der diligent search nicht in Frage gestellt, obgleich dieses von den Verbänden der „Bibliotheken“ (aus Aufwandsgründen), aber auch aus informationsmethodischer Sicht kritisiert wird (weder ist das know how dafür noch sind die Datenbanken vorhanden, vor allem im Multimedia-Bereich).

Kontroverses zu Mehrautorenwerke

Ebenso umstritten ist weiterhin eine Regelung, wie mit den vor allem im Multimedia-Bereich stark vertretenen Mehrautorenwerken umgegangen werden soll. Hier liegen durchaus sich widersprechende Anträge vor:

Die bisherige Formulierung des Entwurfs, dass ein Mehrautorenwerk nicht als verwaist gilt, wenn einer der Rechteinhaber ermittelt wurde, wird durch Antrag 103 zu Art.2, Abs.2A m.E. zu Recht kritisiert. Dies „würde dazu führen, dass ein Großteil der Werke (insbesondere im audiovisuellen Bereich) nicht zugänglich gemacht werden kann.“ Daher soll es heißen: „2. Hat ein Werk mehr als einen Rechteinhaber und wurde mindestens einer der Rechteinhaber weder ermittelt noch ausfindig gemacht, gilt das Werk als verwaistes Werk. Die Rechte bekannter beziehungsweise ermittelter Rechteinhaber werden davon nicht berührt.“ Ebenso soll durch Antrag 23 der bisherige Ansatz quasi umgedreht werden: wenn "mindestens einer der Rechteinhaber nicht ermittelt und ausfindig gemacht" werden konnte, "gilt dieses Werk in dem Bereich als verwaistes Werk, für den die übrigen Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden können, obwohl eine sorgfältige Suche gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist." Das aber verstehe, wer wolle und kann.

In Antrag 30 zu Art 5 heißt es dann: Wenn die Rechte bei einem "als verwaist geltenden Werk bei mehr als einem Rechteinhaber liegen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jeder dieser Rechteinhaber die Möglichkeit hat, den Waisenstatus des Werks hinsichtlich der bei ihm liegenden Rechte zu beenden." Und durch Antrag 31 soll ebenso zu Art. 5 eingefügt werden: "1b. Der Waisenstatus eines Werks wird nur dann aufgehoben, wenn sämtliche Inhaber der Rechte an diesem Werk ermittelt oder ausfindig gemacht worden sind." Wie mag da der Rechtsausschuss durchkommen?

Eine Wende bei der Vergütung?

Vielleicht zeichnet sich sogar eine Wende bei der Vergütung ab. Nach Änderungsantrag 69 von Marielle Gallo und Piotr Borys sollen auftauchende Rechteinhaber nicht nur, entsprechend Erwägung 16 des Entwurfs, das Recht haben, „den Waisenstatus zu beenden“, sondern jetzt auch das Recht,“ eine Vergütung zu erhalten, wenn sie die Ansprüche an ihren Werken geltend machen wollen.“

Das war bislang so nicht vorgesehen. Aus Erwägung 22 kann geschlossen werden, dass eine Nutzung im öffentlichen Interesse vergütungsfrei sein soll. Lediglich eine Nutzung, die über das öffentliche Interesse hinausgeht, also wohl eine kommerzielle Nutzung, wäre vergütungspflichtig. Bislang war eine solche (lizenzierte)Anwendung nur durch die im öffentlichen Interesse arbeitenden Institutionen vorgesehen. Könnte das jetzt aufgeweicht werden? Und wären diese Institutionen bei einer Billigung von Antrag 69 jetzt gehalten, sozusagen im vorauseilenden Gehorsam Mittel vorzuhalten oder an Verwertungsgesellschaften auszuzahlen, um später geltend gemachten Ansprüchen gerecht werden zu können? Immerhin ist durch Antrag 84, in Modifizierung von Erwägung 22, als Möglichkeit für die Mitgliedsländer vorgesehen, dass nicht erstattete Vergütungseinahmen, die bislang „zur Finanzierung von Informationsquellen“ verwendet werden können, jetzt auch „Einrichtungen, die sich mit der Bewahrung und Restaurierung europäischer Werke sowie mit der Bereitstellung des Zugangs zu europäischen Werken zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken befassen“, zugutekommen können. Dies wäre nicht mehr als recht und billig – haben sie doch durch ihre kuratorische Arbeit dafür gesorgt, dass in vielen Fällen verwaiste Werke überhaupt noch vorhanden sind.

Kriegt der Rechtsausschuss die Kurve? Einige Essentials sollten erhalten bleiben.

Also noch einiger Diskussions- und Entscheidungsbedarf. Man darf gespannt sein, wie der Rechtsausschuss die Kurve kriegt, damit nun endlich in Sachen verwaiste Werke gehandelt werden kann. Fast ist es schon egal, was beschlossen wird, Hauptsache, es wird etwas beschlossen. Ganz so ist es sicher nicht: der Primat des öffentlichen Interesse sollte erhalten bleiben und den in diesem Interesse handelnden Institutionen sollte die erforderliche Suche nach den Rechteinhabern so einfach und praktikabel wie möglich gemacht werden. Sie sollten bei ihren nicht-kommerziellen Anwendungen von Vergütungsansprüchen frei gestellt werden und sich in keinem Fall strafrechtliche Konsequenzen ausgesetzt sehen.