Anhörung des BMJ zum Dritten Korb der Urheberrechtsnovelle – Open Access
In der zweiten der im Rahmen der Anhörungen zum Dritten Korb angesetzten Veranstaltung der Bundesregierung stand neben der Kabelweitersendung und dem sog. Kneipenrecht mit Open Access ein für die Wissenschaft zentrales Thema des Dritten Korbes auf der Tagesordnung. Damit entsprach diese Anhörung als erste der ursprünglichen Intention des Dritten Korbes, ein Korb für Wissenschafts- und Bildungsinteressen zu werden.
Entsprechend groß war das Interesse der Vertreter aus dem Bereich Bildung und Wissenschaft. Maßgebliche Akteure der deutschen Wissenschaftsorganisationen, der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der Kultusministerkonferenz (KMK), des Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, des Deutschen Bibliotheksverbands (dbv), verschiedener Universitätsbibliotheken, des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, der Verwertungsgesellschaft VG Wort, etc. waren anwesend. Die Moderation der Veranstaltung oblag Hubert Weis, Ministerialdirigent beim Bundesministerium der Justiz (BMJ), der dem Thema Open Access immerhin mehr Zeit zugestand als den beiden weiteren Themen der Anhörung zusammen.
Ausgangspunkt der Anhörung des BMJ war die These, dass die Situation des wissenschaftlichen Publizierens aufgrund der de facto Dreifachfinanzierung durch die öffentliche Hand unbefriedigend ist. Das System (öffentlicher) wissenschaftlicher Forschung beruht nämlich auf der Finanzierung erstens der Forschungseinrichtungen, zweitens der Forscher und drittens des Zugangs zu den von Verlagen publizierten Forschungsresultaten über Bibliotheken. Gerade die hohen Aufwendungen für wissenschaftliche Publikationen machen es den Einrichtungen schwer, den Zugang zur einschlägigen Fachliteratur für die Wissenschaftler im notwendigen Umfang abzusichern. Die Frage lautet nun, in welcher Form und im welchem Umfang das Publizieren der Forschungsergebnisse über systemexterne und kommerziell agierende Akteure wie die Wissenschaftsverlage für das Wissenschaftssystem zweckmäßig ist, welche Vor- und Nachteile sich daraus ergeben und inwieweit (bzw. in welchem Rechtsrahmen) die Selbstorganisation der Wissenschaft Wege finden kann, um der Kostenexplosion besonders im Zeitschriftenbereich entgegen zu wirken und möglicherweise sogar neue Publikationsformen entwickeln zu können?
Vor diesem Hintergrund beurteilten die anwesenden Interessenvertreter das bestehende System der wissenschaftlichen Publikationen – je nach Interessenlage – entweder als effizient oder nicht effizient. Analog dazu variierten die Meinungen, ob an dieser Stelle eine Korrektur durch eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes erfolgen sollte.
Das BMJ war offensichtlich auf der Suche nach Argumenten, da die Anwesenden gebeten wurden, Beispiele für funktionierende bzw. nicht funktionierende Publikationsmodelle zu nennen. Das Spektrum der Meinungen reichte dabei von einem klaren „der Gesetzgeber sollte nicht eingreifen“ bis hin zu einem deutlichen „Wissenschaftler brauchen Rechtssicherheit und die muss durch eine angemessene Änderung im Urheberrecht garantiert werden“. In der folgenden Runde wurden drei im Raum stehende Möglichkeiten des Gesetzgebers, der Open Access-Bewegung zu besserer Durchsetzung zu verhelfen, kontrovers diskutiert:
1. die Anbietungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber,
2. das Modell der Zwangslizenz (der Öffentlichkeit wird durch den Urheber ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt) und
3. das Zweitverwertungsrecht, zu verwirklichen durch eine entsprechende Änderung des § 38 UrhG.
Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft machte sich für die Erwägung des Nutzens der Anbietungspflicht stark. Es zog dabei eine Parallele zu der im Patentrecht vor einigen Jahren eingeführten Anbietungspflicht des Wissenschaftlers gegenüber seinem Arbeitgeber. Über die verfassungsrechtlichen Bewertung in Bezug auf die Wissenschaftsfreiheit wurde intensiv debattiert. Hubert Weis fragte an dieser Stelle nach bereits bestehenden Modellen, bei denen eine solche Anbietungspflicht innerhalb von Arbeitsverträgen geregelt ist. Rainer Kuhlen vom Aktionsbündnis verwies darauf, dass auch in den skandinavischen Ländern und den USA keine Bedenken bestehen, in einem Dienstverhältnis stehende Wissenschaftler zum Publizieren nach einem Open Access-Modell zu verpflichten. Daher sollte man die Wissenschaftsfreiheit nicht pauschal als Befreiung von der Sozialbindung des Eigentums interpretieren.
Zum umstrittenen Modell der Zwangslizenzierung gab es keine Wortmeldungen. Es wurde daher nicht weiter diskutiert.
Die meisten Befürworter fand anschließend das Modell der Einräumung eines Zweitverwertungsrechts. Anne Lipp als Vertreterin der DFG legte dar, dass dieses Modell von ihrer Institution bevorzugt wird.
Das BMJ wies jedoch mehrfach auf die Gefahr des Scheiterns eines solches Modell hin, da nur diejenigen Wissenschaftler, die bei in Deutschland verlegten Zeitschriften publizieren, von einer solchen Gesetzesänderung profitieren würden. Es sei denn, man fände eine grenzüberschreitende Lösung. Sollte dies nicht gelingen, gäbe es insbesondere angesichts der Tatsache, dass nur 5% aller wissenschaftlichen Zeitschriftenpublikationen bei in Deutschland verlegten Zeitschriften erscheinen, einen Hinderungsgrund für die Einführung eines Zweitverwertungsrechts, auch wenn dieses sich als das sachlich wünschenswerteste Modell herausstellen sollte. Rainer Kuhlen erwähnte daraufhin Bestrebungen in der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer äquivalenten Regelung. Gestützt würden diese unter anderem durch die pan-europäische Interessenvertretung von Bildung und Wissenschaft namens ENCES. Thomas Pflüger vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg wies auf die Sherpa-Romeo-Liste hin, die deutlich macht, dass auch viele nichtdeutsche Verlage der Idee der Zweitveröffentlichung offen gegenüberstehen.
Insgesamt gelang es vor allem den Vertretern von Institutionen aus Bildung und Wissenschaft, in der Diskussion den Bedarf an einer gesetzlichen Regelung für das wissenschaftliche Publizieren nach Open Access-Modellen zu verdeutlichen. Der Gesetzgeber ist nun aufgerufen, dieser Publikationsform einen rechtssicheren Rahmen zu schaffen und sie nicht zuletzt als Regulativ zu den besonders im sog. STM-Bereich (Science, Technology, Medicine) monopolartigen Marktstrukturen bei Verlagspublikationen zu stärken.
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