Auf die Absicht, nicht mehr auf die Wirksamkeit kommt es an: BGH schützt kommerzielle Anbieter vor Deep Links
Erfasst von Thomas Hartmann am 15. November 2010 - 16:59
BGH, Urteil vom 29.04.2010 -I ZR 39/08 ("Session ID")
Das Setzen von Links verletzt keine Urheberrechte, so die Rechtsprechung „Paperboy“ des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2003. Von diesem Grundsatz macht der BGH nun eine wichtige Ausnahme: Zwar sind so genannte Deep Links auch weiterhin urheberrechtlich zulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit der direkten Verlinkung eine erkennbare technische Schutzmaßnahme umgangen wird. Mit dieser Präzisierung weitet der BGH seine urhebervertragsrechtlich geprägte Rechtsprechung für Internetfälle aus.
Besonders markant behandelt wird in der Urteilsbegründung das Merkmal „technische Schutzmaßnahme“, welches der BGH autonom von seiner gesetzlichen Verankerung in § 95a UrhG anwendet und insoweit entscheidend die vorinstanzlichen Gerichtsentscheidungen überstimmt. In Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben kann sich der Rechteinhaber nach § 95a UrhG nur auf technische Schutzmaßnahmen etwa bei Zugangskontrollen berufen, wenn diese auch tatsächlich technisch wirksam im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG sind. Nach herrschender Auffassung sind Schutzmaßnahmen demzufolge zum Beispiel dann nicht ausreichend wirksam, wenn sie im Normalbetrieb von durchschnittlichen Benutzern umgangen werden können (Götting in Schricker/Loewenheim (Hrsg.), Urheberrecht 4. Aufl., § 95a Rz 22).
Bei Deep Links kommt es hingegen nach nunmehr ausdrücklichem Hinweis des BGH gerade nicht auf die Wirksamkeit einer technischen Schutzmaßnahme an. Vielmehr kann ein Link schon dann eine Urheberrechtsverletzung bedeuten, wenn durch die Schutzmaßnahme der Wille des Berechtigten erkennbar wird, „den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.“
So überraschend diese höchstrichterliche Einschränkung der freien Linksetzung zunächst anmutet, so konsistent ist sie im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung "Vorschaubilder" (mehr dazu hier bei IUWIS) aus dem Frühjahr 2010. Der Erste Zivilsenat des BGH bricht aus dem engen Korsett des Urheberrechtsgesetzes aus, welches auf Internetsachverhalte nur begrenzt ausgerichtet ist. Zu angemesseneren Ergebnissen gelangt der BGH, indem er stark auf Rechtsfiguren aus dem Vertragsrecht setzt. Diese Tendenz verfestigt sich mit dem neu veröffentlichten Urteil „Session ID“. Einfacher wird damit das Urheberrecht nicht: Konnte bisher urheberrechtlich generell unbedenklich verlinkt werden, besteht nun eine bedeutsame Einschränkung. Da vor allem kommerzielle Anbieter technische Zugangskontrollen verwenden, ist für den Hobby-Anwender auch das Risiko bei Rechtsverstößen nicht unerheblich.
Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung zu einer Renaissance technischer Zugriffsbeschränkungen auf Internetinhalte führen wird. Auch wird zu beobachten sein, in welchen Fallgruppen der BGH noch auf die in § 95a UrhG gesetzlich geforderte Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen bestehen wird.
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