Aus der Literatur: Johannes Reschke (2010): Auslegung von § 52b UrhG

Besprechung zu: Johannes Reschke (2010): Die verfassungs- und dreistufentestkonforme Auslegung der Schranken des Urheberrechts - zugleich eine Überprüfung von § 52b UrhG. Göttingen: V&R unipress (Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht, Band 27) ISBN 978-3-89971-656-6. (Weitere Informationen zum Titel beim Verlag)

Johannes Reschke hat in seiner von Haimo Schack betreuten Kieler Dissertation die Leseplatzschranke des § 52b UrhG näher beleuchtet. Soweit ersichtlich, ist dies neben der 2008 erschienenen Arbeit von Lilian Maria Milković (Das digitale Zeitalter - Se­gen oder Fluch für die wissenschaftliche Informationsversorgung? : verfassungs­recht­liche und europarechtliche Bewertung der Schrankenbestimmungen § 52a UrhG, sowie §§ 52b und 53a UrhGE, Berlin 2008, www.opus-bayern.de/uni-wuerzburg/volltexte/2008/2892/pdf/Binder1.pdf)die zweite Monographie, die nähere Ausführungen zu diesem Thema bringt. Leider hat Reschke diese Arbeit wohl übersehen. Das ist insoweit verzeihlich, als er keine genuin wissenschafts­ur­heber­rechtliche Untersuchung vorgelegt hat. Sein Thema ist die Auslegung der urheberrechtlichen Schranken. Die 34 Seiten, die Reschke in seiner 180seitigen Arbeit § 52b UrhG widmet, dienen im Wesentlichen der Illustration der von ihm herausgearbeiteten Auslegungsgrundsätze.

Reschke beginnt mit einem Überblick zum Gang der Darstellung. Das sich daran anschließende erste Kapitel ist dem Interessen­ausgleich im Urheberrecht gewidmet. Dabei stellt Reschke die Schranken als eine notwendige Begrenzung des Urheberrechts dar. Gegenüber einer generellen Regelung wie dem Fair-use-Grundsatz des amerikanischen Urheberrechts wird die durch konkret gefasste Schranken erreichte Klarheit für den Rechtsanwender hervorgehoben (S. 21). Da aller­dings auch vermeintlich klare Schranken mitunter unklar sind, müssen sie aus­ge­legt werden. Hier kann es nach Reschke weder um eine generell enge oder generell wei­te Auslegung gehen, sondern nur um eine angemessene Interpretation, die den Be­sonderheiten des jeweiligen Sachverhalts gerecht wird (S. 25).

Das zweite Kapitel behandelt die verfassungskonforme Auslegung urheberrechtlicher Schranken. Hintergrund dieser Auslegung sind die unterschiedlichen grund­recht­lichen Positionen von Urhebern und Schrankennutzern, insbesondere das Grund­recht auf Eigentum nach Art. 14 GG einerseits und die Kommunikations­grund­rechte des Art. 5 GG andererseits. Reschke führt allerdings noch weitere grund­rechtliche Positionen an. So streitet das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nicht nur den Schrankennutzer, sondern auch für den Urheber, weil die Wissen­schafts­freiheit auch die Verbreitung von Forschungsergebnissen schützt (S. 40). Wenn es um die richtige Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen bei der Auslegung von Schranken geht, so erweist sich die unverhältnismäßige Bevorzugung einzelner Grundrechtsposition als verfassungsrechtlich unzulässig (S. 47). Verfassungskonforme Auslegung meint also eine am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientiere Abwägung der betroffenen Grundrechte. Anhand ausgewählter Beispiele stellt Reschke die Rechtsprechung von Bundesver­fassungs­gericht und Bundesgerichtshofs dar, die er jeweils referiert und dann bewertet.

Seine ab­schlie­ßende Einschätzung freilich ver­wundert: „Nachdem in den letzten Jahren die ver­fassungsrechtlich geschützten Inter­essen der Werknutzer verstärkt Gegenstand der öffentlichen Diskussion um das Ur­heberrecht waren, darf die grundrechtliche abgesicherte Stellung des Urhebers nicht aus dem Blick geraten.“ (S. 80). Richtig und dem aktuellen Stand der urheber­recht­lichen Diskussion entspricht das genaue Gegenteil. Die wichtigen Disser­tationen von Till Kreutzer („Das Modell des deutschen Urheber­rechts und Regelungsalternativen : konzeptionelle Überlegungen zu Werkbegriff, Zuordnung, Umfang und Dauer des Urheberrechts als Reaktion auf den urheberrechtlichen Funktionswandel, Baden-Bade, 2008) und Gerd Hansen („Warum Urheberrecht? : die Rechtfertigung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung des Nutzerschutzes, Baden-Baden 2009) zeigen hier ein ganz anderes Bild. Es gehört zu den aktuellen Herausforderungen eines sachgerechten Urheberrechts auch und gerade die Nutzerinteressen angemessen zu integrieren. Leider hat Reschke beide Arbeiten in seiner 2010 vorgelegten Dissertation nicht ge­würdigt.

Das dritte Kapitel ist dem europarechtlichen Drei-Stufen-Test als Auslegungs­grund­satz für urheberrechtliche Schranken gewidmet. Danach dürfen gesetzliche Ein­schränkungen von Urheberrechten nur bestimmt gefasste Sonderfälle betreffen, die normale Verwertung nicht behindern und berechtigte Interessen nicht ungebührlich verletzen. Gut lesbar und informativ werden die Genese und der Inhalt des Drei-Stufen-Testes aufgezeigt und die einzelnen Stufen erläutert. Als Bestandteil der InfoSoc.-Richt­linie von 2001 ist der Drei-Stufen-Test insoweit wichtig, als es eine europarechtliche Verpflichtung zu einer richtlinienkonformen Auslegung gibt. Ob­wohl die deutschen Urheber­rechts­schranken sehr konkret gefasst sind und man daher der Ansicht sein könnte, ein Rück­griff auf den Drei-Stufen-Test sei entbehrlich, gibt es in Randbereichen gleich­wohl Unklarheiten, die nur durch eine richt­linienkonforme Auslegung beseitigt werden können. Wie schon bei der verfassungskonformen Auslegung so untersucht Reschke auch beim Drei-Stufen-Test die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und darüber hinaus auch des Europäischen Gerichtshofs. Beide Gerichte argumentieren methodisch noch recht ungebunden. Der Drei-Stufen-Test wird meist nachgelagert zur Bestätigung bereits anderweitig gefundener Auslegungsergebnisse herangezogen (S. 129 f.).

Im vierten Kapitel vergleicht Reschke die verfassungskonforme Auslegung und den Drei-Stufen-Test miteinander. Er sieht hier große Übereinstimmungen und plädiert dafür, bei der Rechtsanwendung stets den Drei-Stufen-Test zugrunde zu legen, weil er sich bei der Auslegung unklarer Rechtsbegriffe im Ergebnis mit einer verfassungskonformen Auslegung deckt, gegenüber dieser aber den Vorteil einer klaren und geordneten Struktur habe.

Reschke exemplifiziert seine bisherigen Ausführungen zu einer sachgerechten, am Drei-Stufen-Test orientierten Auslegung im fünften Kapitel am Beispiel von § 52b UrhG. Hier plädiert er insbesondere für einen Vorrang vertraglicher Regelungen und möchte die Leseplatzschranke auf Grundlage des Drei-Stufen-Testes im Ergebnis so verstehen, wie der Gesetzgeber es in § 53a UrhG für den elektronischen Kopienversand normiert hat (S. 163). Die im Gegensatz zu § 52a UrhG bei § 52b UrhG fehlende Annexvervielfältigungskompetenz wertet Reschke mit der herrschenden Meinung als Redaktions­versehen. Die Frage der Bestandsakzessorietät wird konservativ behandelt; nur bei vergriffenen oder verloren gegangenen Werken, nicht aber generell bei Belastungsspitzen sollen mehr Zugriffe pro Bestandsexemplar erlaubt sein (S. 169). Zustimmung verdient die Feststellung, dass Wissen­schafts­verlage „keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichbleibenden Absatz ihrer Printprodukte“ haben (S. 169). Die Räume der Einrichtung als zulässigen Ort für den Leseplatz bestimmt Reschke nach der Reichweite des Hausrechts (S. 170). Er übersieht dabei freilich, dass Hochschulbibliotheken kein eigenes Hausrecht haben, sondern nur das abgeleitete Hausrecht der Hochschule ausüben. Was die Präsentation am Leseplatz selbst betrifft, so sollen die Werke nur in einer der analogen Form vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen, was insbesondere eine Volltextsuche ausschließt (S. 172). Das Ergebnis ist zweifelhaft, da Medienkompetenz ein wichtiges Gesetzgebungsziel war. Zudem schreibt Reschke auf S. 153, dass über § 52b UrhG Werke in einer „völlig neuen Form zugänglich und nutzbar“ sind. Ob dazu aber die bloße Anzeige eines Scans auf einem Bildschirm zu rechnen ist, ist mehr als fraglich. Längere Ausführungen finden sich schließlich zu der Frage, ob Nutzer des Leseplatzes Vervielfältigungen vornehmen dürfen. Im Ergebnis will Reschke einzelne Ausdrucke erlauben mit der zutreffenden Erwägung, dass es dem Rechteinhaber wenig nützt, wenn der Nutzer des Leseplatzes aus dem im Bestand der Einrichtung befindlichen gedruckten Exemplar letztlich doch eine nach § 53 UrhG gedeckte Vervielfältigung anfertigt (S. 176).

Leider fehlt am Ende der Arbeit eine Zusammenfassung der Ergebnisse der einzelnen Kapitel.

In der Gesamtschau bietet Reschke gutes Material zur Auslegungspraxis der urheberrechtlichen Schranken. Die von ihm offenbar intendierte Etablierung eines anerkannten Auslegungsmaßstabes auf Grundlage des Drei-Stufen-Testes unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Aspekte überzeugt allerdings nicht.

Nach der Lektüre bleiben einige wichtige Fragen offen. So hat man den Eindruck, dass digitale Werknutzungen immer nur für eine Übergangszeit zulässig sind. Sobald sich ein Markt für diese Produkte gebildet hat, verstoßen entsprechende Schranken gegen den Drei-Stufen-Test und werden unzulässig, vgl. in diese Richtung S. 103 für den elektro­nischen Kopienversand, S. 116 für elektronische Pressespiegel oder S. 180 für den elektro­nischen Leseplatz. Grund für dieses Schrankenverständnis ist eine strikt stufenbezogene Anwendung des Drei-Stufen-Testes. Reschke nimmt eine unzulässige, weil gegen den Drei-Stufen-Test verstoßende Schrankennutzung immer schon dann an, wenn eine Prüfungsstufe negativ ausfällt. Dies wird im digitalen Bereich, soweit sich ein entsprechender Markt gebildet hat, meist die zweite Stufe sein, also die Beeinträchtigung der normalen Auswertung (S. 90). Konsequent zu Ende gedacht, bedeutet dies praktisch das Ende der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Zeitalter. Hier hätte man doch eine vertiefte Diskussion erwartet, etwa mit der Declaration on a Balanced Interpretation of the "Three-Step Test" in Copyright Law (http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/declaration_three_step_test_final_english.pdf), die Reschke - soweit ersichtlich - nur in Fußnote 778 kurz erwähnt. Die Verfasser der Declaration, zu denen auch der renommierte Urheberrechtler Reto Hilty gehört, sprechen sich gegen eine strikt stufenbezogene Anwendung des Drei-Stufen-Tests und für eine stufenübergreifende Abwägung aller beteiligten Interessen aus: „The three steps are to be considered together and as a whole in a comprehensive overall assessment.“

Schwachpunkte in Reschkes Argumentation sind zudem immer wieder hervortretende empirische Defizite. So wird auf S. 80 behauptet, für Autoren seien starke Verwerterrechte ökonomisch besser als ein Vergütungsanspruch gegen eine Verwertungsgesellschaft. Jedenfalls für weite Teile der wissenschaftlichen Autoren, die keinerlei Vergütung für ihr Werke von den Verlegern erhalten, stimmt diese Aussage nicht. Wenn Reschke auf S. 104 behauptet, dass Autoren ohne Verlage kein Medium haben, um mit ihren Werken an die Öffentlichkeit zu treten, berücksichtigt das nicht, dass Open-Access-Journale in immer mehr Bereichen der Wissenschaft eine steigende Rolle spielen. Wenn man auf S. 152 liest, dass überteuerte Verlags­publikationen keine Abnehmer mehr finden und Wissenschaftler dann für ihre Beiträge andere, preiswertere Verlagsprodukte wählen, zeugt dies von einer gewissen Ahnungslosigkeit. Wissenschaftler interessieren sich nicht für die Preise der Publikationen, in denen sie veröffentlichen, weil sie diese Publikationen nicht selbst bezahlen müssen. Sie interessieren sich nur für den Impact ihrer Veröffentlichung. Reschke hätte sich intensiver mit dem Phänomen der Zeitschriftenkrise beschäftigen müssen. Auf Seite 174 wird schließlich behauptet, das Herunterladen digitaler Kopien am Lesenplatz zerstöre die Nachfrage nach Verlagsprodukten. Wie aber ist es zu verstehen, wenn Verlage selbst im weitem Umfang die Anfertigung digitaler Kopien ihrer elektronischen Angebote gestatten? Man denke etwa an die großen eBook-Pakete des Springer-Verlages. Offenbar ist das Piraterie-Potenzial solcher Kopien sehr gering.

Die vorstehenden Beispiele zeigen etwas sehr Wesentliches. Die Frage, wie urheberrechtliche Schranken auszulegen sind, ist keine bloße Anwendung abstrakter Grundsätze. Sie erfordert vor allem dann, wenn Abwägungen zu treffen sind, Kenntnisse über den zu regelnden Sachverhalte. Bloß plausible Behaupten geht an der Sache vorbei und führt zu unangemessenen Ergebnissen.

Zu Beginn seiner Arbeit lobt Reschke die Schranken des deutschen Urheberrechts, weil sie dem Rechtsanwender Klarheit über die Rechtslage verschaffen (S. 21). Stellt man sie freilich unter den umfassenden Vorbehalt des Drei-Stufen-Tests, büßen sie genau diese Klarheit wieder ein, ohne den Vorteil einer großen Flexibilität neuen Entwicklungen gegenüber zu gewinnen, wie man sie etwa vom amerikanischen Fari-use-Prinzip kennt. Man legt Reschkes Arbeit etwas ratlos aus der Hand.