Aus der Literatur: Katharina Garbers-von Boehm (2011): Rechtliche Aspekte der Digitalisierung und Kommerzialisierung
Rezension zu: Garbers-von Boehm, Katharina (2011): Rechtliche Aspekte der Digitalisierung und Kommerzialisierung musealer Bildbestände: unter besonderer Berücksichtigung des Urheberrechts. Baden-Baden: Nomos. Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht ; Bd. 39. ISBN 978-3-8329-6053-7. 86,00 EUR, weitere Informationen auf den Seiten des Nomos-Verlages.
von Karin Ludewig

Die juristische Untersuchung, die 2010 als Dissertationsschrift an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Dresden angenommen wurde,
„beschränkt sich […] auf die rechtlichen Aspekte der Digitalisierung von in Museen befindlichen (Kunst-)Gegenständen und Bildern sowie auf die rechtlichen Aspekte der Digitalisierung von bereits bestehenden Bildarchiven […] Hierbei soll der Schwerpunkt auf urheberrechtlichen Fragen liegen.“ (S. 32)
Anlass der Untersuchung ist der derzeitige Wunsch der Politik, das deutsche Kulturerbe in Online-Portalen wie Europeana oder der Deutschen Digitalen Bibliothek öffentlich zugänglich zu machen. Mehr als bisher sind in die daraus folgenden Digitalisierungsbestrebungen auch Museen und (Bild-)Archive involviert. Bei der Digitalisierung und öffentlichen Zugänglichmachung von musealen Sammlungsgegenständen müssen Museen allerdings Urheber-, Leistungsschutz-, Eigentums- und Persönlichkeitsrechte beachten. „Die Arbeit beschäftigt sich damit, rechtsgebietsübergreifend die zu beachtenden Rechtspositionen aufzuzeigen.“ (S. 30) Dies könnte Museumsmitarbeitern und -mitarbeiterinnen zur praktischen Hilfestellung dienen und dazu, sich im Dschungel juristischer Vorschriften zurechtzufinden.
Zusätzlich und offensichtlich auf den Bedarf der Museumswelt zugeschnitten fragt die Untersuchung nach den rechtlichen Möglichkeiten für Museen, ihre Eigentums-, Bild- und Urheberrechte im Zusammenhang mit der Digitalisierung und öffentlichen Zugänglichmachung in Online-Portalen zu ihrem eigenen Vorteil kommerziell zu verwerten. Schließlich soll aber auch die ethische Evaluation nicht zu kurz kommen. So wird gegen Ende des Textes vor allem danach gefragt, ob und inwieweit es erstens möglich ist und zweitens überhaupt wünschenswert sein kann, dass das allgemeine Kulturerbe durch öffentliche Einrichtungen wie Museen oder Bildarchive kommerzialisiert wird. Hierdurch positioniert sich die Arbeit durchaus im Zentrum aktueller Diskussionen: Open Access versus kommerzielle Verwertung urheberrechtlich geschützten geistigen Eigentums – in dieser Dichotomie finden sich nun auch die Museen wieder, nachdem die Bibliotheken schon seit einigen Jahren an der Diskussion beteiligt sind. Ziel der Arbeit ist einerseits, einen „Beitrag für die Praxis“ (S. 31) zu leisten, und andererseits ist sie – da sie zugleich eine Dissertationsschrift ist, doch entgegen ihrer eigenen Aussage, keine Grundlagenforschung leisten zu wollen – dazu verpflichtet, zu neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der juristischen Forschung zu gelangen. Sie deckt daher laut ihrem eigenen Anspruch rechtliche Grauzonen im Verhältnis von öffentlichem Sachenrecht und Anstaltsrecht auf und berührt „gleich an mehreren Stellen ganz grundsätzliche Fragen des Urheberrechts im digitalen Zeitalter“ (33). Die Arbeit beansprucht zu Recht Originalität, da es in Deutschland bisher recht wenig juristische Untersuchungen zu Fragen der Digitalisierung und Vermarktung von Kulturgut aus Museen und Bildarchiven gibt. Ihre direkte und beherzte Positionierung in der aktuellen rechtspolitischen Debatte um Open Access versus Kommerzialisierung von Informationen und Wissen führt dazu, dass die Untersuchung in ihrem Lauf die unterschiedlichsten Rechtsbereiche berührt, wie Urheberrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht und Zivilrecht. Garbers-von Boehm bahnt sich durch ein Gestrüpp aus Verordnungen und Gesetzen, die für die Beantwortung der Frage relevant sind oder sein könnten, ob und wie Museen ihre „Sachen“ der Öffentlichkeit als Digitalisate zugänglich machen können bzw. sollen.
Sie beginnt „außen“, an der Peripherie, dort wo die Museumsmitarbeiter / -innen mit den praktischen Fragen der Digitalisierung konfrontiert sind. Es geht im ersten Drittel des Buches um die Frage, ob und wie das Urheberrecht die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung von musealen (Bild-)Objekten in Online-Portalen überhaupt ermöglicht. Nicht zufällig gipfelt die Diskussion zunächst in dem „Sonderproblem“ der verwaisten Werke, das auch vom Gesetzgeber derzeit mit Priorität angegangen wird, da es der politisch gewünschten Massendigitalisierung und Online-Präsentation des europäischen und deutschen Kulturerbes quasi systematisch im Wege steht. [1]
Im zweiten Drittel des Buches wird die Rechtsposition der Museen und Bildarchive untersucht, insofern sie das Interesse haben, ihre Urheberrechte an Objekten, Bildern, Digitalisaten etc. selbst zu verwerten. „Die digitalisierten Sammlungsgegenstände möchten manche Museen nicht nur zugänglich machen, sondern auch gewinnbringend verwerten.“ (S. 185) Welche Rechtsvorschriften ermöglichen eine maximale Monopolisierung der Verwertungsrechte an Gegenständen des Kulturerbes? Gegen Ende dieses Teils macht die Autorin deutlich, dass sie in ihrer Arbeit die aufgezeigten Möglichkeiten kritisch beurteilen und letztendlich auch die juristischen Grenzen einer solchen Verwertungsintention aufzeigen möchte.
Im nächsten Drittel wird daher der Frage nachgegangen,
„ob eine kommerzielle – oft ausschließliche – Verwertung gemeinfreier Gegenstände mit dem Gedanken der Sozialbindung des Urheberrechts bzw. des Eigentums in Einklang gebracht werden kann […] Zum anderen ist zu klären, inwieweit es öffentlichen Kulturinstitutionen im Rahmen ihrer Widmung bzw. ihres Auftrags gestattet ist, Reproduktionen des von ihnen verwalteten Kulturgutes künstlich zu verknappen, um diese selbst oder durch Dritte zu vermarkten und hierbei höhere Preise zu erzielen […]“ (S. 239)
Die Frage hat „im Zusammenhang mit der Digitalisierung und Verwertung von Kulturgut erneut an Bedeutung gewonnen. Der Ruf nach freiem Zugang zu Sammlungen wird […] von Seiten der privaten Nutzer und der Wissenschaft [geäußert].“ (S. 240) Die vorliegende Arbeit bezieht in der Debatte die informationsethische Position, dass Museen der Allgemeinheit einen möglichst offenen Zugang zu dem von ihnen bewahrten Kulturerbe auch in seiner digitalisierten Form gewähren sollten, was in der Debatte (nicht nur) unter Museumsleuten keineswegs ein selbstverständlicher Standpunkt ist. Argumente für ihre Position sucht und findet die Autorin u.a. im Grundgesetz in der Sozialbindung des Eigentums, in der Pflicht des Staates, die Informationsfreiheit zu garantieren, und im staatlichen Auftrag der Museen, zum Nutzen der Allgemeinheit natur- und kulturgeschichtliche Gegenstände zu sammeln, zu bewahren, zu erschließen, zu erforschen und zu vermitteln.
Die Diskussion des im Zusammenhang mit der Open Access Debatte bekannten Begriffs der „commons“, der Gemeingüter, taucht in der Arbeit als Untersuchung der Frage auf, wie die Gemeinfreiheit von Werken juristisch zu verstehen sei. Eine Analyse des Urheberrechts am Datenbankwerk sowie des sui-generis-Datenbankrechts und der §§ 95a ff des Urheberrechts gipfelt in der Kritik, dass die gegebene Gesetzeslage dazu missbraucht werden könne, Werke, welche eigentlich bereits gemeinfrei sind, durch ihre Einspeisung in eine durch DRM-Maßnahmen geschützte Datenbank zum Zweck ihrer erfolgreichen Vermarktung wieder zu monopolisieren. Schließlich scheut sich die Autorin auch nicht, sich in das (ökonomische) Zentrum der Auseinandersetzung um Open Access im Museumsbereich zu begeben. Einerseits wird von den Befürwortern von Open Access argumentiert, der Steuerzahler bzw. die Steuerzahlerin habe schließlich schon einmal für die Anschaffung von Kunst- und Kulturgegenständen im Museum bezahlt, und was mit öffentlichen Mitteln angeschafft wurde, müsse der Öffentlichkeit auch zur Verfügung stehen, ohne dass diese ein zweites Mal dafür bezahlen müsse. Andererseits führen Museen aus gutem Grund immer wieder an, sie seien seitens der Vorgaben ihrer Unterhaltsträger gehalten, das öffentliche Budget nicht zu sehr zu belasten, am besten selbst zusätzliche Einnahmen (z.B. über Eintrittspreise und den Verkauf von Postern im Museumsshop) zu erzielen. Der öffentlich-rechtliche Status von Museen, und die Tatsache, dass diese ihre Bestände mit öffentlichen Mitteln erwerben, bedeutet nicht, dass Museen finanziell komplett ausgestattet sind, um alle von ihnen erwarteten Leistungen für die Öffentlichkeit erbringen zu können.
„Vorliegend geht es um den Ausgleich von Interessen: dem Interesse der Allgemeinheit an der Kenntnisnahme und dem Genuss von Kulturgütern auf der einen Seite und dem wirtschaftlichen Interesse der Museen, mit der Verwertung von Kulturgut Geld zu verdienen, auf der anderen Seite.“ (S. 241)
Die Autorin stellt fest: Eine (juristisch fundierte) Pflicht zu unentgeltlichem Zugang zu Informationen gibt es trotz der Informationsfreiheit nicht. Allerdings darf der Zugang zu Information auch nicht so teuer sein, dass ihn sich nicht mehr jede bzw. jeder leisten kann:
„Es stellt sich die Frage, inwieweit der Staat eine Verantwortung trägt, seinen Bürgern Kulturgut in moderner Form zu präsentieren.“ (S. 301)
Garbers-von Boehm scheut sich nicht, den Finger in die Wunde zu legen und kurz, beinahe wie nebenbei, beschreibt sie den wesentlichen Kern des finanziellen Dilemmas der Digitalisierung von Kulturgut. Sie unternimmt den, wie mir scheint, durchaus neuartigen und damit schwierigen Versuch, den juristischen Rahmen zu eruieren, der den adäquaten Umgang damit bestimmen könnte. Zwar ist auf das gestellte Problem keine rein juristische Antwort möglich; es werden aber rechtliche Aspekte der Antwort aufgezeigt.
Die Autorin kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass es zu begrüßen sei, wenn „Museen versuchen, ihre Finanzsituation durch Vermarktung von digitalen Reproduktionen aufzubessern, soweit die Einnahmen den Museen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zugutekommen.“ (S. 310) Es müsse allerdings verhindert werden, „dass die öffentlichen Sammlungen Digitalisate ihrer Sammlungsgegenstände nur für die kommerzielle Nutzung freigeben, nicht hingegen für die wissenschaftliche oder private Nutzung.“ (Ibid.) Sie schlägt vor, über eine Art Pflichtexemplarregelung zu gewährleisten, dass der Allgemeinheit Digitalisate des gesamten musealen (Bild-)Bestands in niedriger Auflösung in einer zentralen, öffentlich zugänglichen Datenbank (z.B. Europeana oder Deutsche Digitale Bibliothek) zur Verfügung gestellt werden.
Garbers-von Boehm legt eine systematisch auf 9 (!) Hierarchiestufen angelegte Untersuchung vor. Knapp, konzise und korrekt definiert sie Begriffe und zieht aus den unterschiedlichsten Rechtsbereichen Argumente, Paragrafen und Urteile herbei, um juristische Antworten auf die aus der Museumspraxis stammenden Fragen zu finden. Die Untersuchung bewegt sich systematisch quer durch alle rechtlichen Bereiche, die irgendwie berührt werden oder werden könnten bei Handlungen, die im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Kulturgut in Museen vorzunehmen sind. Somit ist das Buch zwar kein umfassendes juristisches Kompendium, aber ein Kaleidoskop rechtlicher Begleitumstände von Digitalisierung und Kommerzialisierung musealer (Bild-)Bestände geworden. Dies ist angesichts der bunten Vielfalt dieser Bestände keineswegs von Nachteil, sondern positiv zu werten: Der Untersuchung gelingt, was nur wenige schaffen, nämlich sich methodisch und ästhetisch an ihren Gegenstand anzumessen. Die inhaltliche Qualität der Arbeit als Dissertationsschrift im Fach der Rechtswissenschaft kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Die Eignung der Arbeit als praktischer Handlungsleitfaden für Museumsmitarbeiter / -innen, die mit der Digitalisierung ihrer Bestände beauftragt sind, wurde von einem derselben im Gespräch mit mir abgestritten: Das Buch sei schwierig, argumentiere zu juristisch, kurz: Er verstehe es nicht. Ohne Zweifel jedoch ist das vorliegende Buch ein grundlegender, zeitgemäßer und zukunftsweisender Beitrag seitens der Rechtswissenschaft zur Fachdebatte um den offenen Zugang zum Kulturerbe im Zeitalter der Digitalisierung von Informationen.
[1] Vgl. zur aktuellen Diskussion um den neuen EU-Richtlinienentwurf zum Umgang mit verwaisten Werken E. Steinhauer, „EU-Kommission will Digitalisierung verwaister Werke ermöglichen – Auswirkungen der geplanten Richtlinie auf Recht und Gesetzgebung in Deutschland“; in GRUR-Prax 2011 (13), 288 und I. Braun, „Verwaiste Werke: Richtlinienvorschlag der EU-Kommission stützt Schrankenregelung“; Blogbeitrag vom 20.07.2011
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