Autoren müssen nicht jede Überarbeitung durch Zeitschriftenredaktionen hinnehmen
LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2010 - 308 O 78/10
Kaum ein Textmanuskript wird von einer Zeitschriftenredaktion so angenommen, wie es eingereicht wurde. Diese Erfahrung machen nicht nur Journalisten, sondern auch wissenschaftliche Autoren. Wie stark aber darf eine Redaktion den Text verändern?
Ein Fachautor hat nun erfolgreich gegen das Magazin "Geo" geklagt, welches seinen Beitrag nun nicht mehr in massiv veränderter Form veröffentlichen darf. Das Landgericht Hamburg sprach dem klagenden Autoren das Recht zu, "auf seinen Sprachstil zu bestehen oder andernfalls seine Veröffentlichung zu untersagen."
Urheberrechtlich bedeutsam ist vor allem auch, dass die Klage Erfolg hatte, obwohl sich der "Geo"-Verlag Gruner + Jahr ausdrücklich eine Änderungsbefugnis einräumen ließ. Die Richter erkennen in massiven Textmodifizierungen eine gröbliche Entstellung, die nach dem Enstellungsverbot des § 14 UrhG unzulässig ist. Das Gericht geht demnach von einem unzulässigen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht aus. Mit seinem Sprachstil, der Gesamtstruktur, bestimmten Zitaten oder etwa den gesetzten Schwerpunkten prägt der Autor den Artikel als seine persönliche geistige Schöpfung.
Die "Geo"-Redaktion hatte in der Auseinandersetzung vor allem auf das hohe Ansehen des Magazins hingewiesen. Die eingereichten Beiträge würden von angesehenen Fachleuten redigiert und daher eher noch verbessert, so die Redaktion. Dieses Argument ließ das Gericht allerdings nicht durchschlagen, denn urheberpersönlichkeitsrechtlich maßgeblich ist es, die individuelle Eigenheit des Textes ausreichend zu wahren. Das geistige und persönliche Band, das zwischen dem Urheber und seinem Werk besteht, ist dann unzumutbar stark gestört, wenn wie im Urteilsfall kein einziger Satz wortwörtlich veröffentlicht wurde. So hatte sich der klagende Autor offenbar als "Steinbruch-Lieferant" der "Geo"-Redaktion gefühlt.
Die Redaktionen von Zeitschriften haben für ihre redaktionelle Anpassungsarbeit jedoch weiterhin eine auch urhebergesetzlich belastbare Grundlage: Solange der Sinn eines Zeitschriftenbeitrages nicht entstellt wird oder (wie in diesem Urteilsfall) keine außergewöhnlich grobe Verzerrung der sprachlichen Formgebung erfolgt, darf der Verlag regelmäßig kürzen oder etwa auch den sprachlichen Ausdrück in üblicher Weise redigieren. Dies gilt nach § 39 UrhG kraft Gesetz selbst dann, wenn sich der Verlag dazu nicht wirksam vertraglich ermächtigt hätte. Im Bereich von Tageszeitungen müssen Redakteure schon aufgrund § 18 des Manteltarifvertrags Umgestaltungen und Bearbeitungen ihrer Texte hinnehmen.
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