BGH-Begründung für das „Notventil“ umstritten

Die Auswirkungen des Urteils zur Google Bildersuche, das Bullinger und Garbers-von Boehm in der Ausgabe der GRUR-Prax von heute als "eines der wichtigsten urheberrechtlichen Urteile der vergangenen Jahre" bezeichnen, erörterte am 14.06.2010 der Fachausschuss „Internet & eCommerce“ der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) an der Leibniz-Universität Hannover.

Leitentscheidung "Vorschaubilder"

In der am 29.4.2010 gefällten Entscheidung (Volltext als pdf-Datei, Zusammenfassung bei IUWIS) konstatiert der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Folgen einer Veröffentlichung im Internet: "Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen", wozu zum Beispiel die Wiedergabe von Vorschaubildern in Bildersuchmaschinen gehöre. Wer eine Nutzung durch Google & Co nicht möchte, dem ist es nach Auffassung des BGH "ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden" der Werke vorzusehen.

Einwilligung durch Einstellen ins Internet

Mit dem Einstellen von Inhalten ins Internet erkläre sich ein Rechteinhaber "mit in Internet üblichen Verknüpfungen einverstanden, durch die lediglich der Abruf des Werkes ermöglicht und dessen Sichtigkeit im Netz erhöht" werde, meinte Prof. Ansgar Ohly (Universität Bayreuth). Auf seine Habilitationsschrift zur Einwilligung hatte sich der BGH in dem Google-Bildersuche-Urteil bezogen. Eine konkludente Einwilligung könne Ohly zufolge allerdings insbesondere dann nicht mehr angenommen werden, wenn – etwa bei entsprechender Integration fremder Inhalte auf der eigenen Website (zum Beispiel durch so genanntes Framing) – die Herkunft des Werkes nicht mehr sichtbar wäre.

Suchmaschinen, Inhalte und Verwertungsrechte

"Wer verdient mit welchen Inhalten?", gab Dr. Tilo Gerlach, Geschäftsführer  der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), zu bedenken. Seine Kritik an der BGH-Rechtsprechung richtete sich vor allem darauf, dass "die Urheber nichts bekommen" würden. Es sei "extrem besorgniserregend", wenn nunmehr "faktisch ein opt-out" geschaffen worden sei. Einem Rechteinhaber würden Pflichten auferlegt, wenn er seiner Rechte nicht verlustig gehen wolle. Gerlach forderte, entsprechende Verwertungsrechte einer Verwertungsgesellschaft zu übertragen.

Gesetzlicher Interessenausgleich fehlt

Auf Snippets, nicht aber auf Volltexte solle die Rechtsprechung auch anwendbar sein, sagte Jörg Heidrich, Justiziar beim Heise Zeitschriften Verlag. Unverständnis äußerte Heidrich dafür, dass nicht einmal ein individueller Widerruf der angenommenen Nutzungsgestattung gegenüber Google verbindlich sein solle. So ist nach den Ausführungen des BGH einem Suchmaschinenbetreiber wie Google die Überprüfung nicht zumutbar, "ob unabhängig von der Vornahme technischer Sicherungen ein Berechtigter gegebenenfalls auf andere Art und Weise einen beachtlichen Widerspruch gegen die betreffende Nutzungshandlung erhoben" habe. In seiner Schlussthese formulierte Heidrich: „Es fehlt der Ausgleich zwischen den einzelnen Interessengruppen angesichts einer lobbygetriebenen Politik.“

Einwilligung und Schranken

Die drei Vortragenden diskutierten allesamt das Verhältnis der gesetzlichen Schrankenregelungen zum Modell einer konkludenten Einwilligung auf Rechtfertigungsebene, wie es der BGH jetzt entwickelt hat. Vor allem das Eingangsreferat von Ohly umfasste die rechtsdogmatische Architektur von Einwilligungen in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften, der Rechtsfigur einer schlichten Gestattung und dem strafbefreienden Einvernehmen im Deliktsrecht. Als Knackpunkt erwies sich dabei, dass öffentliche Interessen wie etwa von Bildung und Wissenschaft nur in Schrankenregelungen berücksichtigt werden könnten. Bei subjektiven Rechtfertigungen komme es hingegen ausschließlich auf den (mutmaßlichen) Willen der Rechteinhaber an, der als objektiver Erklärungsinhalt aus Sicht des Erklärungsempfängers zu ermitteln ist.

Änderung der Schranken

Eine auch an diesem Tag andiskutierte Öffnung des Schrankenkatalogs (siehe dazu zum Beispiel Commons-Tagung im März 2010) ist nur realisierbar mit einer Gesetzesänderung auf europäischer Ebene, wobei Ohly als mögliches Vorbild das vor wenigen Jahren auch europarechtlich neu vorgegebene Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ins Gespräch brachte.

Fazit

Für Suchmaschinen kann das BGH-Urteil zur Google-Bildersuche als „Notventil“ dienen, formulierte Prof. Axel Metzger (Universität Hannover), Moderator der Fachausschusssitzung. Für alle anderen, weitergehenden Internetnutzungen im Bereich von Wissenschaft und Bildung ist weiterhin eine gesetzliche Neujustierung des Urheberrechts unverzichtbar.