BGH zu "angemessene Vergütung" (Übersetzerhonorare)
BGH, Urteil vom 20.01.2011- I ZR 19/09 Destructive Emotions
Nach der Klage eines Übersetzers bestätigt und präzisiert der Bundesgerichtshof nun seine Rechtsprechung zur "angemessenen Vergütung" weiter.
Der entscheidungsrelevante § 32 UrhG ist für UrheberInnen eine der wichtigsten Bestimmungen, behandelt er doch die (Mindest-)Vergütungen.
§ 32 Abs.1 UrhG lautet:
Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
Der letzte Satz enthält ein Aufstockungsgebot, wenn die vereinbarte Vergütung bzw. die vereinbarten Vergütungsmodalitäten die Bandbreite einer angemessenen Vergütung im Sinne von § 32 UrhG unterschreiten. Wie dieser Bandbreiten-Spielraum im Einzelnen ausfällt, ist Gegenstand dieser und früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Häufig sind in diesem Zusammenhang auch Beteiligungsansprüche der UrheberInnen strittig, wenn der Verlag Unterlizenzen für das übersetzte Werke an Dritte vergibt (etwa für Taschenbuch-Ausgaben).
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
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