Buy-Out-Vertragsklauseln im Journalismus unzulässig
OLG München, Urteil vom 21.04.2011 - 6 U 4127/10 (einstweilige Verfügung)
Geklagt hat der Landesverband des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) für Berlin und Brandenburg gegen eine Gesellschaft, die Verlagsprodukte in Verkehr bringt, insbesondere die "Süddeutsche Zeitung".
Die Verlagsgesellschaft verwendet standardisierte Formulare, wenn JournalistInnen Artikel einreichen. Die Formularklauseln sehen u.a. sehr weitgehende, ausschließliche Rechteeinräumungen und Sublizierungsbefugnisse für die Verlagsgesellschaft vor (sog. Buy-Out-Vertragsklauseln). Das OLG München erkannte darin nun eine unangemessene Benachteiligung der AutorInnen, die Verlagsgesellschaft darf die zwei wesentlich beanstandeten Klauseln nicht mehr verwenden.
Die Vorinstanz hatte das großteils noch anders gesehen und die strittigen Klauseln schon von vorn herein nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), sondern lediglich als eine zulässige Preisvereinbarung qualifiziert, die einer AGB-Inhaltskontrolle nicht zugänglich ist. Materieller Knackpunkt nach Auffassung des OLG München ist, dass die Klauseln nicht mehr ausreichend dem Beteiligungsgrundsatz für UrheberInnen (§ 11 Satz 2 UrhG) Rechnung tragen.
Die gerichtliche Auseinandersetzung wurde bisher als (vorläufiges) Eilverfahren geführt; dieses ist mit dem nun vorliegenden Urteil des OLG München abgeschlossen. Es kann nun Hauptsacheverfahren angestrengt werden, welches dann wohl bis zur Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof gelangen könnte.
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