Das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung im Lichte des Urheberrechts

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) sind die gesetzlichen Bestimmungen zur so genannten Vorratsdatenspeicherung nichtig. Die Vorratsdaten müssen unverzüglich gelöscht werden. Unter den Vorratsdaten war es bislang vor allem die IP-Adresse, welche oftmals überhaupt erst eine Verfolgung von Verletzungen des Urheberrechts im Internet ermöglichte.

Nach gängiger Praxis wenden sich Rechteinhaber und deren beauftragte Rechtsanwälte mit einer IP-Adresse, dem Fundort und dem Zugriffszeitpunkt an die Staatsanwaltschaft und erstatten Anzeige gegen unbekannt etwa wegen unberechtigter Up- oder Downloads. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen haben dann die Access-Provider nach § 113 TKG den Anschlussinhaber zu benennen, dem zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung die angegebene IP-Adresse vergeben wurde. Mit dieser Auskunft ergehen schließlich kostenpflichtige anwaltliche Abmahnungen und weitere rechtliche Schritte können ergriffen werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht darüber hinaus ein eigenständiges Auskunftsverfahren vor, das allerdings gemäß § 101 Abs. 9 iVm Abs. 2 UrhG nur nach vorheriger Anordnung des zuständigen Landgerichts zulässig ist.

Wenige Stunden nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kündigte der Sprecher der Deutschen Telekom, Philipp Blank, an: "Wir geben keine Auskunft zu Vorratsdaten mehr, wir speichern keine Vorratsdaten mehr und haben damit begonnen, die bereits gespeicherten Vorratsdaten zu löschen." Ähnlich werden andere Access Provider, die etwa Universitäten und andere Bildungseinrichtungen mit dem Internet verbinden, reagieren, um der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Löschungspflicht der gesammelten Vorratsdaten nachzukommen. Grundsätzlich dürfen Access-Provider Verkehrsdaten wie die IP-Adresse nur unter engen Voraussetzungen speichern, insbesondere zu Abrechnungszwecken oder um die vom Kunden beauftragte Internetverbindung technisch abzuwickeln. Insoweit wird angesichts weit verbreiteter Flatrate-Tarife die erforderliche Speicherdauer in der Regel auf wenige Tage begrenzt sein. Diese Vorgaben zur Wahrung des Datenschutzes und des Telekommunikationsgeheimnisses waren durch die generelle Speicherpflicht fast aller Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten (Vorratsdatenspeicherung) gesetzlich erheblich relativiert worden.

Der Gesetzgeber wird das nun entstandene Vakuum jedenfalls aus europarechtlichen und kriminalistischen Erwägungen schließen und dabei den recht breiten politischen Spielraum, den das Bundesverfassungsgericht gerade auch zur Ermittlung von IP-Adressen ausdrücklich eröffnet hat, im Blick behalten.