Deckelung der Abmahnkosten: Erste Leitlinien zu § 97a Abs. 2 UrhG

Die beiden Rechtsanwälte Jörg Faustmann und Gabriel Ramsperger erläutern in einem kompakten Aufsatz die gesetzlichen Voraussetzungen, damit sich NutzerInnen auf die Deckelung der Abmahnkosten (100 Euro) nach § 97a Abs. 2 UrhG berufen können. Erste Leitlinien für die Anwendbarkeit zeichnen sich dabei vor allem auch durch die in dem Beitrag gesammelte Rechtsprechung ab, die zu dem neu eingeführten § 97a Abs. 2 UrhG bisher ergangen ist.

 

Die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen sind:

  • erstmalige Abmahnung,
  • einfach gelagerte Fälle,
  • nur unerhebliche Rechtsverletzung,
  • außerhalb des geschätlichen Verkehrs.

 

Ferner für die Praxis von Relevanz ist die nähere Betrachtung, auf welche Kostenarten sich § 97a Abs. 2 UrhG überhaupt bezieht. Insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz sind nach Auffassung der Autoren nicht von § 97a Abs. 2 UrhG erfasst.