Deckelung der Abmahnkosten: Erste Leitlinien zu § 97a Abs. 2 UrhG
Erfasst von Thomas Hartmann am 8. Dezember 2010 - 18:54
Die beiden Rechtsanwälte Jörg Faustmann und Gabriel Ramsperger erläutern in einem kompakten Aufsatz die gesetzlichen Voraussetzungen, damit sich NutzerInnen auf die Deckelung der Abmahnkosten (100 Euro) nach § 97a Abs. 2 UrhG berufen können. Erste Leitlinien für die Anwendbarkeit zeichnen sich dabei vor allem auch durch die in dem Beitrag gesammelte Rechtsprechung ab, die zu dem neu eingeführten § 97a Abs. 2 UrhG bisher ergangen ist.
Die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen sind:
- erstmalige Abmahnung,
- einfach gelagerte Fälle,
- nur unerhebliche Rechtsverletzung,
- außerhalb des geschätlichen Verkehrs.
Ferner für die Praxis von Relevanz ist die nähere Betrachtung, auf welche Kostenarten sich § 97a Abs. 2 UrhG überhaupt bezieht. Insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz sind nach Auffassung der Autoren nicht von § 97a Abs. 2 UrhG erfasst.
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