Erinnerung: Aktionsbündnis empfiehlt Nicht-Zustimmung zur Änderung des VG Wort Vertrags

Das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" hatte am 6. Juni eine Pressemitteilung herausgegeben und seinen Unterzeichnern empfohlen,  sich den zunächst auf Google Book Search bezogenen Änderungen des Wahrnehmungsvertrags von VG Wort nicht anzuschließen.

Auch nachdem (durchaus konstruktive) Gespräche des Aktionsbündnisses mit VG Wort stattgefunden haben, wird diese Empfehlung weiterhin aufrecht gehalten.

Die VG Wort hat inzwischen begonnen, sich die Zustimmung der Rechteinhaber, auch aus der Wissenschaft, zu dem geänderten Wahrnehmungsvertrag zu sichern. Dabei wird zwischen Wahrnehmungsberechtigten und Bezugsberechtigten unterschieden. Man wird dem Anschreiben der VG Wort i.d.R. entnehmen können, wer was ist. Wenn es nicht klar sein sollte, ist man ziemlich sicher Bezugsberechtigte/r.

Bei Wahrnehmungsberechtigten gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht binnen 6 Wochen nach Absendung des Briefes der VG Wort ausdrücklich widersprochen wird. Das Aktionsbündnis empfiehlt den Widerspruch.

Dazu reicht es, einen Brief (VG Wort, Goethestraße 49, 80336 München) oder eine E-Mail (vgw@vgwort.de) an die VG Wort zu schreiben mit beispielsweise folgendem Text:

Hiermit lege ich gegen die Änderung des Wahrnehmungsvertrages der VG Wort gemäß den Beschlüssen vom 23. Mai 2009 Widerspruch ein.

Sie müssen diesen Widerspruch nicht begründen, können dies aber natürlich tun (ein Muster hierfür am Ende [1]).

Bezugsberechtigte müssen sich mit den Änderungen einverstanden erklären. Wenn Rechteinhaber nicht auf das Anschreiben reagieren, gilt die Zustimmung als nicht erteilt. Das Aktionsbündnis empfiehlt, das Anschreiben nicht zu beantworten. Es schadet aber auch nicht, wenn man explizit auch in diesem Fall widerspricht.

Nach wie vor werden die folgenden Gründe für die Ablehnung angeführt:

Bei erfolgter Übertragung der Rechte der Rechteinhaber an die VG Wort und nach Rechtsgültigkeit des Settlement zwischen Google und den US-amerikanischen Verlags- und Autorenverbänden (Entscheidung dazu kaum vor Ende des Jahres) 

  • hat die VG Wort das Recht, die Vergütungsansprüche für die meisten [2 s. unten] der bis zum 5. Mai 2009 von Google digitalisierten Werke an sich zu ziehen und gleichzeitig die in Deutschland erschienenen Werke aus dem Digitalisierungsprogramm von Google zurückzuziehen:
  • ist zu erwarten, dass die gegenwärtig sehr nützliche und in der Wissenschaft intensiv genutzte Anzeige von „Textschnipseln“ oder auch größerer Teile der von Google eingescannten Werke dann für eine geraume Zeit nicht mehr möglich sein wird;
  • ist ebenfalls zu erwarten, dass bei noch lieferbaren Büchern nur noch die Anzeige der bibliographischen Information möglich sein wird;
  • beansprucht die VG Wort das Recht, Lizenzverträge mit Google, vielleicht auch mit anderen Anbietern abzuschließen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nutzung mancher Werke nur über kommerzielle Nutzungsmodelle (Pay-per-view) möglich sein wird;
  • ist zu erwarten, dass solche Lizenzverträge auch bezüglich verwaister Werke abgeschlossen werden.

Ob das so alles eintreten wird, ist sicherlich nicht gewiss. Aber dieses, sofern es ganz oder teilweise realisiert wird, liegt nach Meinung des Aktionsbündnisses nicht im Interesse von Bildung und Wissenschaft.

Die Interessen von Wissenschaftler/innen (sowohl als Autoren als auch als Nutzer) zielen in erster Linie auf einen möglichst freien, Open Access Prinzipien folgenden Zugang zu publizierten Werken ab (ausführlicher dazu im NETETHICS-Blog).

Das Aktionsbündnis versucht, zunächst unabhängig von der VG Wort, mit Google selber zu einer Einigung bezüglich des Umgangs mit wissenschaftlichen (und verwaisten) Werken zu kommen. Vgl. dazu einen gesonderten Eintrag hier im Blog).

****************************

[1] Aus einem dem Aktionsbündnis zugesandten Widerspruch:

hiermit widerspreche ich ausdrücklich den von der ordentlichen Mitgliederversammlung am
23. Mai 2009 beschlossenen Änderungen des Wahrnehmungsvertrags und des Inkassovertrags
für das Ausland.

Ich bin nicht verpflichtet, meinen Widerspruch zu begründen. Doch möchte ich darauf hinweisen, dass auch bei einer Zustimmung die Änderungen keine Rechtsklarheit schaffen würden: Wie ich bei meinem Schriftwechsel mit Verlagen anlässlich der Novellierung des Urheberrechts feststellen konnte, meinen einige Verlage Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte zu besitzen, die tatsächlich schon längst an die Autoren zurückgefallen sind oder die nie an die Verlage übertragen wurden. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen könnten bewirken, dass diese Verlage über den Hebel der VG Wort Geldbeträge einfordern
oder Volltexte aus einem Onlineangebot im Internet entfernen zu lassen, die im Interesse der wissenschaftlichen Autoren zur nicht-kommerziellen Verwendung online in voller Länge der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen
sollten.

[2] VG Wort kann Vergütungsansprüche nur eingeschränkt wahrnehmen bei

  • Beiträgen in wissenschaftlichen Werken, die vor dem 1. Januar 1987 erschienen oder von Autoren nicht ür die Fotokopierausschüttung gemeldet worden sind und
  • Beiträgen in anderen (vor allem in belletristschen) Büchern

[aus dem Anschreiben der VG Wort an Wahrnehmungsberechtigte]