Erschöpfungswirkung bei Software: Passt der BGH weiter zum EuGH?

 ***UPDATE 03.02.2011, 10:02 Uhr: Mit Beschluss von heute legt der 1. Zivilsenat des BGH dem EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen vor. Vgl. Mitteilung der Pressestelle Nr. 21/2011 vom 03.02.2011 (siehe Verlinkung unten).***

Vorschau auf BGH, Verkündungstermin 03.02.2011 - I ZR 129/08 UsedSoft
 
Es ist ein Lehrbuchbeispiel für die zwei Gesichter des Urheberrechts: Im analogen Bereich erlischt das Verbreitungsrecht des Urhebers an Werkexemplaren, die er selbst in den Verkehr gebracht hat. Erwirbt ein Studierender also rechtmäßig ein Lehrbuch, kann er beliebig darüber verfügen, es etwa weiterverkaufen, verleihen oder verschenken. Im Unterschied dazu wird bisher in Rechtsprechung und Lehre wohl überwiegend vertreten, dass per Download vertriebene Software nicht ohne Zustimmung des Urhebers weiterverkauft werden darf. Für gebrauchte Software wurde der Erschöpfungsgrundsatz damit bislang abgelehnt. Demnach wären die Regeln unterschiedlich für den Weiterverkauf eines Lehrbuchs, welches sich eine Studierende als E-Book im Internet oder als gedrucktes Werk angeschafft hat.
 
Bei einer Betrachtung streng entlang des Gesetzeswortlautes spricht zunächst tatsächlich einiges dafür, dass der schon 1906 vom Reichsgericht herangezogene Erschöpfungsgrundsatz nicht ohne weiteres auf die digitale Werkverbreitung übertragen werden kann. In § 17 Abs. 2 UrhG, und ähnlich auch in § 69 Ziff. 3 UrhG, ist etwa von Vervielfältigungsstücken des Werkes die Rede, was auf (nur) körperliche Exemplare hindeutet. Auch setzt die Erschöpfungswirkung eine Veräußerung voraus: Wird also die Bereitstellung von Software als (zeitlich begrenzte) Vermietung gestaltet, behält der Urheber ebenfalls sein Verbreitungsrecht. Oftmals dürfte in der Praxis überdies das Vervielfältigungsrecht ein Hindernis für den Handel mit gebrauchter Software sein: Es darf keine elektronische Kopie entstehen im Zuge der Weitergabe der gebrauchten Software. Weiterhin im Einzelnen undurchsichtig bleibt, inwiefern die teils umfangreichen, beschränkenden Lizenzbestimmungen rechtswirksam sind.
 
Beim Bundesgerichtshof sind zu diesen Fragen bisher keine Entscheidungen ergangen. Die Vorinstanz, das OLG München (Urteil vom 03.07.2008, Az. 6 U 2759/07), verurteilte den Handel mit „gebrauchten“ Oracle-Lizenzen als rechtswidrig.
 
Nach den Ausführungen von BGH-Richter Dr. Thomas Koch bei der Göttinger Urheberrechtstagung am 03.11.2010 ist davon auszugehen, dass der zuständige 1. Zivilsenat am Donnerstag zur weiteren Klärung ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) richten wird. Das Verbreitungsrecht und seine streitgegenständliche Erschöpfungswirkung im Online-Handel wären nach Auffassung der BGH-Richter Rechtsfragen, die zum harmonisierten Urheberrecht und Softwareschutz in der Europäischen Union zählten und deshalb einer vorbereitenden Normauslegung durch den EuGH bedürften.

 

Kommentare

Definition: Werkexemplar

Für micht stellt sich die Frage der Definition eines Werkexemplar. Es wird davon ausgegangen, dass ein solches weitesgehend materiellen Charakter hat. Eine Software, hat dieses nicht.

I.d.R. löst aber eine Software Probleme realer Natur. Es werden Probleme eines bestimmten Umfeldes durch Daten abstrahiert und mit Hilfe verschiedener Methoden manipuliert. Wenn also eine Software die Abbildung eines Gegenstandes ist, bzw. dieser unterschiedlich interpretiert wird, geht die Software letzten Endes auf einen realen Gegenstand zurück. Wird eine Software entwickelt, werden nicht ohne Grund Methoden des Ingenieurswesens genutzt. Sollte daher Software nicht auch als ein Werkexemplar verstanden werden?

In Schweiz Weiterverkauf von Software zulässig

Das Kantonsgericht Zug (Az. ES 2010 822) hat vergangene Woche eine Klage von Adobe gegen usedSoft zurückgewiesen. Demnach ist der Weiterverkauf von Adobe-Software zulässig. Nach Auffassung der Schweizer Richter ist der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht nur bei materiellen Werkexemplaren (z. Bsp. Bücher), sondern auch bei Software anwendbar.

Zum Hintergrund und zur Einordnung für die derzeit in Deutschland und Europa laufende gerichtliche Grundsatzklärung siehe auch den Beitrag "Neue Urteile im Kampf um 'gebrauchte Software'" von Dr. Jakob Jung vom 17.05.2011.

LG Frankfurt: Kein Weiterverkauf zulässig

Während der Bundesgerichtshof auf die angeforderte Stellungnahme der RichterInnen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wartet, verurteilte das Landgericht Frankfurt Ende April (Az. 2-06 O 428/10) usedSoft wegen dem Handel mit Adobe-Lizenzen ("Gebrauchtsoftware") zu Schadensersatz.

Kritisch zum Frankfurter Urteil der Beitrag "Neue Urteile im Kampf um 'gebrauchte Software'" von Dr. Jakob Jung vom 17.05.2011. Das Urteil ist in der juris-Datenbank (noch) nicht erfasst.

 

"Darf man gebrauchte Software kaufen und einsetzen?"

Diese Frage erläutert RA Johannes Rabus in einem "Nachgefragt"-Beitrag in der F.A.Z. (Recht & Steuern) vom 16.03.2011.

EuGH verhandelt - Entscheidung wohl noch in 2012

Am 06.03.2012 führte der EuGH eine mündliche Verhandlung mit den Prozessparteien Oracle und UsedSoft durch, wie heise online am 08.03.2012 berichtet. Dem Bericht zufolge will der Generalanwalt am EuGH seine regelmäßig wegweisende Stellungnahme zum Rechtsstreit bereits am 24.04.2012 verkünden, so dass auch mit dem EuGH-Urteil noch in diesem Jahr zu rechnen ist.

Generalanwalt beim EuGH legt am 24.04.2012 Schlussantrag vor