EuGH mit Startschuss für Gerichtsentscheidungen zu Haftungsprivilegierung für Internet-Plattformen

Mehrfach beschäftigen sich die Gerichte momentan damit, ob die Betreiber von Internet-Plattformen wie youtube und von sozialen Netzwerken für Urheberrechtsverletzungen haften, welche ihre NutzerInnen durch das rechtswidrige Einstellen und Nutzen von Inhalten verursachen.

Am 16.02.2012 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 -  C-360/10), dass Betreiber sozialer Netzwerke keine Verpflichtung trifft, umfassende Filter-, Sperr- oder andere Überwachungssysteme gegen rechtswidrige Nutzungen von Bild-, Ton- oder Videomaterialien ihrer NutzerInnen einzurichten (zur Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs als pdf-Dokument; Artikel „EuGH lehnt Filter gegen illegale Kopien im Netz ab“ bei ZEIT-online am 16.02.2012).

IUWIS hat mit einem Rechtsgutachten untersuchen lassen, ob elektronische Publikationsplattformen die Voraussetzungen für eine solche Privilegierung erfüllen und damit von der Haftung für Urheberrechtsverletzungen bei eingestellten Publikationen freigestellt sein können (Rechtsgutachten in der frei abrufbaren Broschüre „Zur urheberrechtlichen Gestaltung von Repositorien“ enthalten bzw. Ergebniszusammenfassung auf S. 15 der Broschüre).

 

Ebenfalls am 16.02.2012 berichtete Heise online, dass das Landgericht Hamburg für den 20.04.2012 seine Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Google-Tochterunternehmen Youtube verkünden will. Unter anderem geht es dabei darum, ob die Videoplattform Youtube ein hinreichend effizientes System zur Löschung urheberrechtlich geschützter Musik eingerichtet hat.

 

Vor wenigen Tagen hat der Bundesgerichtshof bekannt gegeben, dass am 12.07.2012 in Karlsruhe die Klage gegen den Filehoster RapidShare verhandelt werden soll (zu den Terminhinweisen des Bundesgerichtshofs). Die Klägerin vertreibt das Computerspiel "Alone in the dark". Die Entscheidung der Vorinstanz (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10) erscheint im Einklang mit der oben angeführten EuGH-Rechtsprechung. So erscheint nurmehr noch eine Betrachtung des Sachverhalts zu verbleiben. Denn treffen auf den Sachverhalt "RapidShare" die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der EuGH-Rechtsprechung zu, so wird der Bundesgerichtshof kaum von der EuGH-Rechtsprechung abweichen.

Kommentare

OLG Hamburg entwickelt seine Rechtsprechung zu RapidShare weiter

OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012 - Az. 5 U 87/09

Siehe dazu die Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15.03.2012.

LG Hamburg entscheidet: GEMA-Klage gegen Youtube

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2012 (hier Pressemitteilung der Hamburger Justiz vom 20.04.2012) greift die Tagespresse am 21.04.2012 eingehend auf: Ulrich Clauß zum Beispiel  kommentiert "Geist gegen Google" in "Die Welt", einen Schwerpunkt mit Hintergrundinformationen finden sich etwa auch bei "Der Tagesspiegel" unter "YouTube soll seine Nutzer kontrollieren".

YouTube in Frankreich haftungsfrei

Von einem entsprechenden Gerichtsurteil berichtet heise online "Urteil: Youtube haftet in Frankreich nicht für Nutzer-Uploads" am 30.05.2012.