Guttenberg – mit Konsequenzen für Wissenschaftsethos

Guttenberg – mit Konsequenzen für wissenschaftliches Ethos und für die öffentliche elektronische Zugänglichmachung wissenschaftlicher Werke

Der Fall Guttenberg sollte nicht alleine von der Universität Bayreuth aufgeklärt werden und wird nicht durch zivil- oder strafrechtliche Prozesse entschieden. Das ist ein Fall für die wissenschaftlichen Gemeinschaften und auch ein Fall für die Öffentlichkeit insgesamt, auch wenn darin viele nichts von Wissenschaft verstehen oder wissen wollen, geschweige denn vom Ethos wissenschaftlichen Verhaltens.

Wenn IUWIS den Fall Guttenberg kommentiert, so steht hier das Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft im Vordergrund. Aber auch IUWIS kann natürlich nicht politische und ethische, in anderen Fällen auch die ökonomischen Aspekte urheberrechtsrelevanten Handelns ausblenden. IUWIS wird nie versuchen, direkt in die Politik (oder gar in Parteipolitik) einzugreifen, es sei denn (denn das ist IUWIS-Terrain), es geht um urheberrechtliche Regulierungen. Daher wäre hier ein Rat oder gar eine Forderung, Guttenberg zu entlassen oder ihn aufzufordern, zurückzutreten oder ihm zu raten, den Doktortitel ganz zurückzugeben, um so die peinliche Untersuchung in Bayreuth vielleicht überflüssig zu machen, fehl am Platz.

Nur eine postmoderne Kompilation?

Aber am Fall Guttenberg bleibt auch ohne den direkten politischen Bezug genug Spektakuläres und Bedenkenswertes. Spektakulär ist natürlich das jetzt überdeutlich gewordene Ausmaß, wie umfassend der Autor der Dissertation (und bislang muss man davon ausgehen, dass dies Guttenberg selber war)  sich freizügig aus Quellen Dritter bediente und diese ebenso freizügig bearbeitete – in vielen Fällen, ohne dies zu belegen (im Detail vgl. Archivalia und natürlich GuttenPlag Wiki). Daraus, zusammen mit den über tausend offiziellen Fußnoten und Belegen in langen Literaturverzeichnis, zu schließen, es handele sich hier nur um eine postmoderne eklektizistische Kompilation, wäre voreilig – zumal ja hier die besondere Textsorte einer juristischen Dissertation zu beachten ist.

Beides, sowohl das freizügige Sich-Bedienen, als auch der Kompilationscharakter vieler wissenschaftlicher Arbeiten, speziell Dissertationen, ist als Massenphänomen erst möglich geworden durch die (inzwischen absehbare) vollständige elektronische Verfügbarkeit von allem, was an Wissen in der Vergangenheit und Gegenwart publiziert worden ist. Das sich daraus ergebende normative Verhalten in der Öffentlichkeit kann auch von der Wissenschaft nicht ignoriert werden.

Bausteine einer elektronischen Räumen angemessenen Wissenschaftsethik

Weniger brauchbar für eine Wissenschaftsethik, aber dennoch auch zu reflektieren sind z.B. sich verbreitende normative Einschätzungen in der Öffentlichkeit, dass ein (elektronisches) Werk doch keinen Schaden erleide, wenn man es ohne Anerkennung der Autorenschaft oder ohne Erlaubnis oder ohne reklamierte Vergütung benützt. Jedoch von der sich verbreitenden Moral, auf die Anerkennung der eigenen geistigen Leistung in bestimmten Zusammenhängen zu verzichten (wie z.B. in der Wikipedia), Wissen mit anderen freizügig zu teilen und im kollaborativen Arbeiten die Gruppe, nicht das Individuum in der Vordergrund zu stellen,  die eigene Leistung nicht als schöpferischen Akt absolut zu setzen, sondern sich auch in den Ergebnissen dem Gemeinwohl verpflichtet zu fühlen – daraus lassen sich sehr wohl Bausteine einer neuen, elektronischen Umgebungen angemessenen Wissenschaftsethik ableiten.

Das Wissenschaftssystem wird einen Weg finden müssen, die wissenschaftliche Qualifikation über die Promotion einerseits nicht prinzipiell in Frage zu stellen, andererseits aber auch nicht weiter diese zu inflationieren oder, wie bislang, mit übergroßen Ansprüchen an schöpferische, allein dem Individuum zurechenbare Leistung zu überfrachten.

Wer sorgt für die Qualitätskontrolle von Dissertationen?

Richard Münch von Otto-Friedrich-Universität Bamberg hat in süddeutsche.de vom 20.2.2011 (http://bit.ly/fTvIVv) zu erwägen gegeben, dass der im internationalen Vergleich übergroße Anteil von externen Promotionen in Deutschland drastisch zurückgeführt werden sollte. Jeder Hochschullehrer, der Promotionen betreut hat, weiß, dass es so gut wie unmöglich ist, in einer absehbaren Zeit neben einer beruflichen Tätigkeit eine wissenschaftliche Leistung wie eine Promotion zu erbringen. Es gibt sicher Ausnahmen (Einstein hat seine grundlegenden wissenschaftlichen Leistungen in den Jahren 2002-2009 parallel zu einer vollen Berufstätigkeit im Berner Patentamt erbracht). Zudem wird sich ein verantwortungsvolles wissenschaftliches Ethos am ehesten in der direkten wissenschaftlichen Umgebung entwickeln. Man kann sich nicht vorstellen, dass ein Text, wie er von Guttenberg als Dissertation eingereicht bzw. als Buch veröffentlicht wurde, bei einer persönlichen laufenden wissenschaftlichen Betreuung entstanden wäre.

Fachbereiche oder Fakultäten sind es, die promovieren, nicht der einzelne Professor. Sie sollten dafür sorgen, dass die Anzahl der zu betreuenden Doktoranden für eine Hochschullehrer beschränkt bleibt, aber vor allem dafür sorgen, dass Annahme und Durchführung von Promotionen nicht als Individualzuständigkeit von zwei oder drei Gutachtern und Prüfern gesehen wird, sondern sich dafür der gesamte Promotionsausschuss zuständig erklärt. Das heißt natürlich nicht, dass der gesamte Ausschuss eine Promotionsarbeit zu betreuen, wohl aber für deren Qualität mit zu bürgen hat. Das Recht, jemanden zu promovieren und über die wissenschaftliche Qualität zu entscheiden, ist nicht aus individueller Wissenschaftsfreiheit abzuleiten. Fast schon systemimmanent, dass nicht die Gutachter der Guttenberg-Dissertation das krasse Fehlverhalten entdeckt haben, sondern im großen Umfang erst das Web selber – allerdings angestoßen durch eine individuelle Aufdeckung anlässlich einer Besprechung der Arbeit.

Das Ethos der Informationsgesellschaft ist das Internet.

Das führt sofort zu der nächsten Konsequenz. Ich habe bewusst mehrfach von Ethos gesprochen. Ethos ist nicht Ethik, sondern das in den jeweiligen Räumen, in den Umwelten/Lebenswelten sich entwickelnde moralische Verhalten, das Ensemble der Werte, der Einstellungen, Lebensformen und Überzeugungen. Auch für die Wissenschaften sind heute diese Umwelten/Lebenswelten in hohem Maße bestimmt von den elektronischen Räumen. Das Ethos der Informationsgesellschaft ist das Internet, und Wissenschaft ist Teil dieser Gesellschaft, wenn auch die normativen Einstellungen nicht in jedem Fall identisch mit denen der allgemeinen Öffentlichkeit sind.

Die Konsequenz ist eindeutig. Dissertationen gehören in den öffentlichen und elektronischen Raum, nicht in die Schublade der Gutachter oder in die Regale einer einzelnen Universitätsbibliothek. Das heißt nun nicht unmittelbar, dass für Dissertationen, wie es ja für die Qualitätskontrolle jenseits des individuellen Peer Review zuweilen erprobt wird, ein Public Reviewing zu erfolgen habe. Aber allein schon die Gewissheit, dass jede Arbeit unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens weltweit öffentlich zugänglich wird, wird dazu führen, dass Gutachter sorgfältiger arbeiten und vor allem Verfasser solche Werken sich eher bemüßigt sehen, die Regeln wissenschaftlichen Arbeitens einzuhalten. Das hätte sich natürlich auch Guttenberg denken können, bevor er – aus welchen Gründen auch immer – die Arbeit einem Verlag zur Veröffentlichung anbot. Einmal öffentlich, kommt alles heraus – in der elektronischen Version natürlich schneller und umfassender.

Konsequenzen für das Urheberrecht

Dies – und damit sind wir wieder im engeren IUWIS-Zuständigkeitsbereich – sollte Konsequenzen für das wissenschaftliche Publikationswesen insgesamt haben. Nicht nur Dissertationen, sondern alle partiell oder ganz in öffentlichen Umgebungen entstandenen Werke sollten in den elektronischen Räumen verfügbar sein. Natürlich liegt der Fall einer Dissertation anders als bei einem wissenschaftlichen Werk, das nicht Teil einer Qualifikation ist. Die Entscheidung, eine Dissertation öffentlich zu machen (das kann man publizieren nennen), liegt nicht bei den Urhebern selber. Sie müssen das tun, wenn sie den Doktortitel führen wollen.

Das Persönlichkeitsrecht, exklusiv darüber zu entscheiden, ob eine Arbeit veröffentlich werden soll, wird ansonsten niemand einem wissenschaftlichen Urheber bestreiten wollen. Aber, hat er sich einmal dafür entschieden zu veröffentlichen, bekommt das Werk ein Eigenleben. Es gehört auch der Öffentlichkeit, wird Teil des Commons – was natürlich nicht heißt, dass sich jeder dieses Werkes nach Belieben bedienen kann.

Wissenschaftliche Werke gehören in die Öffentlichkeit. Sie dürfen, entsprechend den Potenzialen elektronischer Räume, nicht exklusiv privatisiert werden. Konsequent bedeutet das für das Urhebervertragsrecht zum einen, dass wissenschaftlichen Autoren keine Verträge zugemutet werden dürfen, aber auch nicht abschließen dürfen, durch die ihre Verwertungsrechte komplett als exklusive Nutzungsrechte an Dritte übertragen werden – dies bei der kommerziellen Übertragung mit den üblichen Verknappungsformen über den Preis oder durch Zugriffs- bzw. Nutzungsbeschränkungen.

Dies wird ja derzeit über die Einführung eines, vermutlich in § 38 UrhG zu verankernden Zweitveröffentlichungsrechts im Rahmen des Dritten Korbs diskutiert. Anders als bislang die Mehrzahl der Wissenschaftsorganisationen bin ich allerdings der Ansicht, dass ein Zweitveröffentlichungsrecht zwar ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist, aber nicht ausreicht. Die Öffentlichkeit hat ein Anrecht darauf, dass die teilweise oder ganz mit öffentlichen Mitteln erstellten Werken frei für jedermann, nach Möglichkeit ohne jede Embargo-Frist, zur Einsicht und Verfügung stehen.

Diese Entscheidung den Autoren selber zu überlassen, ob sie also das eventuell wiedergewonnene Zweitveröffentlichungsrecht für eine Open-Access-Bereitstellung nutzen wollen, hieße das Ziel der durchgängigen öffentlichen Verfügbarkeit von mit öffentlichen Mitteln erstellten Werken unakzeptabel weit in die Zukunft zu verschieben.

Welches Regulierungsmittel, die freie Zugänglichkeit zu erreichen, passend ist, muss ausgelotet werden. Möglich wäre die Einführung einer Zwangslizenz gegenüber den Rechteinhabern zugunsten von öffentlichen Einrichtungen wie Bibliotheken. Vielleicht reichten aber einfache Änderungen in den Arbeits-/Dienstverträgen der Wissenschaftler aus. Aber dass eine solche freie Verfügbarkeit nicht zuletzt auch ein Mittel zur Qualitätssicherung ist, kann man aus dem Fall Guttenberg lernen.

Nebeneffekte werden zum Haupteffekt - Guttenberg sei Dank

Oft werden ja Nebeneffekte zu dem später erkennbarem Haupteffekt. Der Fall Guttenberg ist zwar ein spektakulärer und hat alle Chancen, in kleinen Kapiteln der Geschichtsbücher aufgenommen zu werden, aber wenn dadurch die Politik endlich davon überzeugt wird, dass wissenschaftliches Publizieren und wissenschaftliche Qualitätssicherung keine Privatangelegenheiten sind und dass dem auch das Urheberrecht Rechnung zu tragen hat, dann hat auch Guttenberg dazu beigetragen.  

Ein Appell an Bayreuth

Zuletzt noch ein Appell: Man kann sich vorstellen, dass unter den Doktoranden des Bayreuther Graduiertenkollegs „Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit“ erhebliche Unruhe besteht ob des externen Prestiges und der Reputation einer juristischen Promotion in Bayreuth. Für die Arbeit der Kommission „Selbstkontrolle der Wissenschaft“ der Universität Bayreuth bzw. für die allgemeine öffentliche Akzeptanz des dann erzielten Ergebnisses der Überprüfung wäre es vermutlich nützlich, wenn die Kommission renommierte externe Expertise, z.B. aus der DFG oder dem einschlägigen Münchener MPI, hinzuziehen würde. Der Fall Guttenberg muss individuell entschieden werden, aber die Ausführungen zur Begründung könnten wegweisend für die zukünftige Sicherung der Qualitätskontrolle wissenschaftlichen Arbeitens werden und, mit dem Nebeneffekt, für die freie öffentliche Zugänglichmachung nicht nur von Dissertationen, sondern auch von wissenschaftlichen Werken insgesamt, sofern für deren Entstehung die Öffentlichkeit beigetragen hat.