H.-J. Papier: Beim Rechtsanspruch auf Bildung hat der EuGH das letzte Wort

Hans-Jürgen Papier, bis März 2010 Präsident des Bundesverfassungsgerichts und heute Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, lehnt einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Bildung ab. „Vorbehaltlich einer anderen Auslegung des Europäischen Gerichtshofes“, ergänzte Papier jedoch vor rund 200 Besuchern. Seine Vorstellungen eines modernen Verfassungsrechtsstaates referierte er am 08.10.2010 beim 7. Karlsruher Verfassungsdialog der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit. Er sprach also in einer Veranstaltung der Organisation, die Ralf Dahrendorf von 1982 bis 1987 als Vorsitzender prägte. Ein Leitthema des Soziologen, Politikers und Publizisten Ralf Dahrendorf war die Bildungsgerechtigkeit. Bereits in den 1960er Jahren galt für den liberalen Vordenker Bildung als ein Bürgerrecht bzw. soziales Grundrecht aller Bürger. Um es überhaupt wahrnehmen zu können, bedarf es Dahrendorf zufolge konsequenterweise auch der materiellen Voraussetzungen.

EU-Grundrechte-Charta seit Ende 2009 in Kraft

Die dem Vortrag folgende kurze Diskussion richtete sich darauf, ob durch europäisches Verfassungsrecht ein Rechtsanspruch auf Bildung und infolge möglicherweise auch auf Zugang zu Wissen bestehen könnte. Hintergrund ist die Grundrechte-Charta der Europäischen Union, die seit Dezember 2009 in den Mitgliedstaaten gilt. Als „Recht auf Bildung“ normiert Artikel 14 Absatz 1 der Charta: „Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.“

Europäische Grundrechte im Vergleich „überschießend“

Ein solches Recht auf Bildung kennt das deutsche Grundgesetz nicht. Auch andere Bestimmungen der Grundrechte-Charta gehen, zumindest dem Wortlaut nach, deutlich über das deutsche Verfassungsrecht hinaus. Der ehemalige Verfassungsrichter Papier geht davon aus, dass das europäische Grundrecht auf Bildung nicht einklagbar sei und nur „eine besondere Präzisierung der Staatszielbestimmungen im Grundgesetz“ darstelle. Die europäischen Grundrechte, so Papier weiter, würden nur die europäischen Organe binden und die nationalen Organe, soweit sie bei der Umsetzung europäischer Vorgaben tätig seien.

Kein Richterrecht zu Art. 14 Abs. 2 GG ohne Gesetz

Zu einem modernen Verfassungsrechtsstaat gehört für den Staatsrechtslehrer auch die Chancengleichheit im Bildungsbereich und insofern ein „Ausgleich der Voraussetzungen“. Zugleich hält er zum leitenden Spannungsfeld Freiheit und Gleichheit fest: „Das Sozialstaatsprinzip vermag keine Eingriffe ins Eigentumsrecht zu rechtfertigen.“ Auf die Nachfrage aus dem Publikum, ob die angestrebte Chancengleichheit im Bildungsbereich nicht doch auch einen Eingriff in das Urheberrecht erfordere, fokussiert Papier die Sozialbindung der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz. Dessen Umfang und Inhalt zu bestimmen, habe allerdings der Gesetzgeber in der Hand. Eingriffe in das Eigentumsrecht, so der Verfassungsexperte weiter, könnten nur aufgrund von Gesetzen erfolgen. Damit stellte er klar, dass Gerichte die Bildungsinteressen auch im Urheberrecht nur auf Basis konkreter Gesetzesbestimmungen einbeziehen und zur Geltung bringen könnten.