Internationale Commons-Tagung diskutiert über Fair-Use Öffnungsklausel

Der Schrankenkatalog des deutschen Urheberrechts ist entscheidend geprägt von europarechtlichen Vorgaben. Der deutsche Gesetzgeber ist derzeit vor allem an Art. 5 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG gebunden. Wie Urheberrecht auf europäischer und internationaler Ebene fortgeschrieben werden sollte, war ein Schwerpunkt am ersten Tag der internationalen Tagung „Commons, Users, Service Providers – Internet (Self-)Regulation and Copyright“, zu der die Professoren Axel Metzger (Hannover), Thomas Dreier (Karlsruhe) und Gerald Spindler (Göttingen) am 17. und 18. März nach Hannover eingeladen hatten.


Die Referenten aus Holland, Großbritannien, Frankreich und Deutschland sowie die weiteren teilnehmenden Rechtswissenschaftler widmeten sich der Frage, wie die Interessen von Urhebern, Informationsmittlern, Wettbewerbern und Nutzern internetgerecht im Wege neuer gesetzlicher Bestimmungen austariert werden können. Dabei favorisierten es die meisten Redner, die bisherige Systematik europäischer Rechtsetzung zu überdenken und grundlegende Anpassungen im Urheberrecht vorzunehmen.


Mit der Urheberrechtsrichtlinie definierte der europäische Gesetzgeber im Einzelnen abschließend die Ausnahmetatbestände, bei denen Urheberrechte in den EU-Mitgliedsstaaten gesetzlich beschränkt werden dürfen. Ist demnach die Nutzung urheberrechtlichen Materials etwa durch Wissenschaftler, Lehrende, Studenten, Bibliotheken oder Suchdienste nicht durch diese engen Ausnahmebestimmungen gedeckt, so verbleibt dem Nutzer nur die Möglichkeit, ggf. mit einer entgeltlichen Lizenz die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen. Ferner wurde in diesem Zusammenhang anhand der Erfahrungen aus den Mitgliedstaaten unter anderem auch beleuchtet, wie weit die europäische Rechtsharmonisierung angesichts (teils deutlich unterschiedlicher) Umsetzungen und Auffassungen der Urheberrechtsrichtlinie vorangeschritten ist. Bezüglich des geltenden Schrankenkatalogs in der EU und den einzelnen Mitgliedstaaten wurden in den Vorträgen teils massive Interpretationsprobleme vor allem angesichts unbestimmter Rechtsbegriffe erörtert.


Eine länderübergreifende Mehrheit der anwesenden Fachjuristen will die europarechtliche Liste an Ausnahmetatbeständen nicht erweitern, sondern um eine Fair-Use-Öffnungsklausel ergänzen. Eine derartiges Sicherheitsnetz zugunsten bestimmter Nutzer und der Allgemeinheit wäre insoweit deutlich allgemeiner als die in Deutschland diskutierte Wissenschaftsschranke, deren nähere Gestaltung sich nach geltender Rechtslage jedenfalls an den Grenzen der Urheberrechtsrichtlinie zu orientieren hätte.


Der Ansatz einer ergänzenden Fair-Use-Öffnungsklausel im europäischen Urheberrecht wurde insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten vertieft:

  • Eine Fair-Use-Regelung amerikanischer Prägung trifft auf eine abweichende kontinentaleuropäische Rechtskultur.
  • Kontext der amerikanischen Fair-Use-Doktrin (zB bei nichtkommerzieller Nutzung).
  • Kriterien, die in der EU für eine Konkretisierung einer Fair-Use-Regel herangezogen werden könnten.
  • Allgemein zivilrechtliche Rechtsinstitute wie Treu und Glaube und (konkludente) Zustimmung im Verhältnis zu Fair-Use-Bestimmung amerikanischer Prägung.
  • Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit der unterschiedlichen Rechtsetzungsansätze.
  • Befürchtung eines Demokratiedefizits, da sich möglicherweise die Verantwortung für den Interessenausgleich und die Konkretisierung des Urheberrechts vom europäischen Gesetzgeber hin zur Rechtsprechung verschieben könnte.
  • Bedeutung des europäischen Verfassungsrechts für eine urheberrechtliche Neuausrichtung angesichts unterschiedlicher Rechts-, Verfassungs- und Rechtsprechungstraditionen in den Mitgliedstaaten und eines fehlenden Europäischen Verfassungsgerichts.
  • Modell im deutschen Wettbewerbsrecht (UWG)?  
  • Verstärkter Einfluss der europäischen Rechtsprechung bei zunehmender Harmonisierung des Urheberrechts.
  • Einordnung und Bedeutung der international relevanten Vereinbarungen (insbesondere Berner Urheberrechts-Übereinkünft), z.B. hinsichtlich des Drei-Stufen-Tests.


Als ein wesentliches Grundproblem stellte sich heraus, dass auf Basis der bestehenden Gesetze die Urheberrechte flexibel, umfassend und ohne weiteres Tätigwerden des Gesetzgebers auf neue Entwicklungen im Internet angewendet werden können. Demgegenüber rücken im Rahmen der gesetzlich abschließend normierten Ausnahmeliste die Interessen der Allgemeinheit, wie etwa die Informationsfreiheit von privaten Endnutzern oder von Akteuren aus Wissenschaft und Bildung, immer stärker in den Hintergrund. Als europaweit aktuelles Beispiel wurde die Google Bildersuche angeführt, zu der Ende April ein Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichtshofs erwartet wird (vgl. Vorschau). Die für dahingehende informationstechnologische Verfahren naheliegende Schrankenbestimmung der Urheberrechtsrichtlinie (Art. 5 Abs. 1) ist tatbestandlich nicht anwendbar; auch im allgemeinen Interesse einer hohen Sichtbarkeit von Internetinhalten hat der 2001 festgelegte Schrankenkatalog einen Suchdienst wie die Google Bildersuche offenbar nicht vor Augen.