Internetcafe haftet für Urheberrechtsverletzungen
LG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2010 - 310 O 433/10
Nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg haftet der Inhaber eines Internetcafes für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden, wenn er nicht "irgendwelche Schutzmaßnahmen" vorgenommen habe. Zu den zumutbaren Schutzmaßnahmen hätte nach Auffassung des Landgerichts insbesondere die Sperrung von Ports gehört, die zu Tauschbörsen ("filesharing") führen. Allein mit der Schilderung, ein Kunde habe die Urheberrechtsverletzung begangen, kann der Cafe-Inhaber nicht der Haftung entgehen.
Weiterhin als angemessen erachtet das Landgericht Hamburg einen Streitwert von 10.000 Euro für das rechtswidrige Upload eines recht aktuellen Filmes.
Abzuwarten bleibt, ob etwa Hochschulen oder Bibliotheken entsprechend für freie WLAN-Zugänge haften. Zumeist werden die Internetzugänge in den Hochschulen und Bibliotheken allerdings eine persönliche Nutzeridentifizierung erfordern, was jedenfalls als hinreichende technische Schutzmaßnahme zur Klärung der Verantwortlichkeiten anzuerkennen sein dürfte.
- Weblog von Thomas Hartmann
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