IP-Adresse von Tauschbörsen darf mit Hash-Wert ausgeforscht werden
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010 - 5 W 126/10
IP-Adressen von Tauschbörsennutzern dürfen nach Auffassung eines Schweizerischen Bundesgerichts nicht mit dem Verfahren der Logistep AG ermittelt werden. Was in der Schweiz aus Datenschutzgründen rechtswidrig ist, hält das Oberlandesgericht Hamburg in dem Beschluss für nicht beanstandenswert.
Das OLG Hamburg beschreibt die umstrittene Methode des Ermittllungsunternehmens Logistep folgendermaßen:
"Der Nachweis, dass unter einer der dem Beklagten zugewiesenen IP-Adresse das geschützte Werk der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht wurde, kann - wie hier geschehen - auch über die Benennung eines bestimmten Hash-Wertes erfolgen. Der sog. Hashwert erlaubt eine eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werkes, wie der für Urheberrechtsverletzungen zuständige Senat aus der Befassung mit zahlreichen vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten weiß."
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Kommentare
Technologie und Hash-Wert zur Nutzerermittlung
Die Logistep AG ("Anti Piracy Solutions") beschreibt auf ihrer Website http://www.logistepag.com/ (Reiter "Technologie"), dass das Unternehmen zur Aufspürung von Urheberrechtsverletzungen "eine eigens entwickelte, einzigartige Technologie" einsetze.
Kann jemand erklären, wie ich mir die Funktionsweise solcher "Monitorsoftware" vorstellen kann?
Welche Rolle hat der Hash-Wert bei der Ermittlung der IP-Adresse eines Anschlussinhabers?