Kleine Werke? – eher unnötig kleinteilige Regelungen, aber liberal interpretiert
Thomas Hoeren hat sich dankenswerter Weise daran gemacht, die Reichweite der Regelungen in § 52a UrhG auszuloten, insbesondere Begriffe wie „kleine Werke“ oder „Werkteile“ operativ festzulegen. In erster Linie geht es dabei um die Möglichkeiten der Nutzung durch öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht. (Vgl. dazu auch die IUWIS-Meldung vom 9.5.2011 - http://www.iuwis.de/52a_Thomas_Hoeren_2011.)
Durch diese Arbeit werden durchaus auch einige Mythen beseitigt. So stellt Hoeren klar, dass die zuweilen von Rechteinhabern eingeklagte, aber ebenso so oft aus Nutzerinteresse kritisierte Formulierung der Nutzung „im“ Unterricht keineswegs wörtlich verstanden werden kann. Abgesehen davon, dass die Intention des Gesetzgebers es ja gerade war, Lehre (insbesondere auch E-Learning) und Forschung den Einsatz moderner Kommunikationstechnologien insgesamt besser zu ermöglichen, hebt ja gerade die Nutzungsform der öffentlichen Zugänglichmachung (im Sinne von § 19a UrhG) darauf ab, dass diese raum- und zeitunabhängig erfolgen kann. Hoeren spricht allerdings nicht an, inwieweit die Nutzung auch im Anschluss an einen Kurs erlaubt sein kann, z.B. für die Vorbereitung einer späteren Prüfung.
Im Zentrum stellt Hoeren die Interpretation des Ausdrucks „kleine Teile eines Werkes“. Zweifellos handelt es sich dabei um einen „unbestimmten Rechtsbegriff“ (Hoeren), der erst durch die Praxis ausgeleuchtet werden kann. Um es kurz zu machen: Hoeren interpretiert die bisherige Literatur dahingehend, dass bis zu 20% eines Werkes toleriert werden sollten. Die Begrenzung auf eine absolute Menge, z.B. zehn Seiten lehnt Hoeren als dem Sinn von § 52a widersprechend ab. Entscheidend sei aber in jedem einzelnen Fall nicht die quantitative (absolute oder relative) Festlegung, sondern die Abwägung, ob durch die zulässige Nutzung der Kauf des gesamten Werks überflüssig würde. Darauf folgt auch, dass die schrittweise öffentliche Zugänglichmachung verschiedener kleiner Teile des gleichen Werks nicht im Sinne des Gesetzes und daher nicht gestattet sei.
Ebenso unbestimmt ist der Begriff der „Werke geringen Umfangs“, die ja ebenfalls in das Erlaubnisspektrum von § 52a UrhG fallen. Hier orientiert sich Hoeren an dem (allerdings noch nicht verbindlichen) Gesamtvertrag der Länder mit einigen Verwertungsgesellschaften: 25 Seiten aus Druckwerken, max. 6 Seiten bei Musikeditionen, 5 Minuten bei Filmen. Fotos, Bilder seien in jedem Fall solche Werke. Ebenfalls ist die öffentliche Zugänglichmachung einzelner Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften geregelt. Auch hier solle man sich an dem Kriterium orientieren, dass durch die Nutzung keinesfalls der Erwerb der gesamten Zeitung oder Zeitschrift überflüssig werde.
Die weitere Einschränkung der 52a-Schranke zielt auf die Nutzung nur durch einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern ab. Dies sei nicht schon durch die Immatrikulation an einer Hochschule, auch nicht durch die Teilnahme an einer offenen, nicht durch Zugangskontrollen eingeschränkten Vorlesung gedeckt. Vielmehr müsse das auf die Teilnehmer einer bestimmten Lehrveranstaltung begrenzt bleiben, aber ganz gleich, wie viele Studierende daran teilnehmen. Daher sei auch die öffentliche Zugänglichmachung für (die möglicherweise sogar in die Tausende gehende) Teilnehmer eines Fernstudiumkurses gedeckt. Dagegen wurde ja jüngst gegen die Fernuniversität Hagen geklagt (und die Abwehr dieser Klage war ja auch Anlass für ein entsprechendes Gutachten von Hoeren, das der jetzigen ZUM-Veröffentlichung zugrundeliegt).
Hoeren ist sich natürlich bewusst, dass auch die 52a-Schranke den Anforderungen des Dreistufentests gerecht werden muss. D.h. dass die Erwartungen der Rechteinhaber durch die öffentliche Zugänglichmachung nicht ungebührlich beeinträchtigt werden dürfen. Allerdings weist Hoeren die Ansicht zurück, dass diese Nutzung durch § 52a UrhG schon dann nicht erlaubt sei, wenn die betreffenden Werke ohne großen Aufwand offline bzw. analog beschafft werden können (was i.d.R. durch die jeweilige Bibliothek möglich ist). Kritisch wird es allerdings dann, wenn die in Frage kommenden Werke von den Rechteinhabern selber schon digital bereitgehalten werden. Aber auch hier sieht Hoeren keinen Automatismus. Vielmehr hänge diese Nutzung von der Angemessenheit der erforderten Vergütung ab. Hier muss die Praxis zeigen, was wirklich „angemessen“ ist bzw. ob schon die auch bei der Nutzung entsprechend § 52a erforderliche Vergütung ausreichend ist, um nicht auf das kommerzielle Angebot zurückgreifen zu müssen.
Nützlich im Interesse der Studierenden ist schließlich auch die Hoeren´sche Interpretation, dass, anders als bei der Nutzung entsprechend § 52b (öffentliche Zugänglichmachung der Materialien der Bibliotheken, Museen und Archive), Studierenden durchaus auch das Ausdrucken der durch § 52a elektronisch zugänglich gemachten Materialien erlaubt sei, gerechtfertigt nicht zuletzt durch das Recht auf Privatkopie zum eigenen, nicht-kommerziellen Gebrauch nach § 53 UrhG.
Wie bei einem Auftragsgutachten nicht zwangsläufig, aber doch als wahrscheinlich zu erwarten ist, läuft die Argumentation dieses Beitrags darauf hin, die Regelungen von § 52a UrhG liberal und im Interesse der Nutzerinstitution (hier Fern-Uni Hagen)zu interpretieren. Hoeren kommt daher zu weitgehend anderen Schlussfolgerungen als das Gutachten von Christian Berger, ebenfalls zur Reichweite von § 52a UrhG, das der Börsenverein in Auftrag gegeben hatte (vgl. GRUR 12/2010, S. 1058ff). Dies zitiert Hoeren auch gar nicht erst – an sich schon etwas merkwürdig bei einer dann doch wissenschaftlichen Publikation, die alle veröffentlichten Positionen berücksichtigen müsste. Aber vielleicht ist das in der Rechtswissenschaft anders.
Offenbar wird in solchen Arbeiten auch nicht erwartet, die „Philosophie“ einer bestehenden Schranke grundsätzlicher zu kritisieren. So wird auch hier nur einfach referiert, dass die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für den Unterrichtsgebrauch an Schulen stets der Einwilligung der Rechteinhaber bedarf. Das ist sicher eine absurde und auch in der Realität kaum praktizierte Regelung. Aber hier, wie auch an allen anderen Stellen, enthält sich Hoeren einer weitergehenden Kritik an der Gesetzesnorm. Die Rechtswissenschaft ist wohl weiter in erster Linie eine Auslegungswissenschaft. Hoerens Lösung ist es, mit den restriktiven Regelungen zu leben und sie so liberal wie möglich zu interpretieren.
Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass Hoeren, was in der ZUM-Veröffentlichung zumindest eine Fußnote wert gewesen wäre, mit keinem Wort auf die verschiedenen vorliegenden Vorschläge zu einer umfassenden Wissenschaftsklausel eingeht: des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ (http://bit.ly/abfGI3), der Allianz der Wissenschaftsorganisationen (http://bit.ly/kDrpqQ) oder der Kultusministerkonferenz (http://bit.ly/j4XeDB - gebührenpflichtig) oder des European Copyright Code der Wittem-Gruppe (http://bit.ly/9hOwRi).
Wirklich gebraucht würde eine nicht weiter eingeschränkte, allerdings auch auf Vergütungspflichtigkeit abzielende Regelung, die nur auf den Zweck von Bildung oder Forschung abhebt und dadurch gerechtfertigt ist. Dann könnten solche obsoleten Paragraphen des UrhGes wie 52a oder 52b wegfallen, und es wären auch keine brillanten Interpretationen (wie die von Hoeren) mehr nötig, um dadurch wenigstens ein Mindestmaß an nützlicher Nutzung zu ermöglichen.
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