Oh du fröhliche… – Liedblätter von Weihnachtsklassikern neu gesetzt

Viele Eltern, ErzieherInnen, LehrerInnen und ChorleiterInnen denken an „Abzocke“, wenn Kindergärten und Schulen für das Notenkopieren von Weihnachtsliedern von der GEMA zur Kasse gebeten werden. Tatsächlich sind die aktuellen Hinweise der Verwertungsgesellschaften insbesondere aber zutreffend, so zum Beispiel im GEMA Blog:

 
Dass das Kopieren von Noten und Liedtexten kostenpflichtig ist, hat wiederum weder die VG Musikedition noch die GEMA entschieden, sondern der Gesetzgeber: Grundsätzlich besteht in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz ein Kopierverbot für Werke der Musik – und das nicht erst seit wenigen Monaten, sondern schon seit Jahrzehnten.
Weitere Beiträge im GEMA-Blog zum Notenkopieren aus November 2010 auf dieser Übersichtsseite der GEMA.
 
Für Musiknoten sieht das deutsche Urheberrecht einen herausragend hohen Schutzumfang vor. So sind sie von den sonstigen allgemeinen Begünstigungen für Bildungs- und Privatzwecke kategorisch ausgenommen, wie ein Blick insbesondere in § 53 UrhG verdeutlicht. Teilweise setzen die RechteinhaberInnen die strengen Schutzstandards auch gegen Kindergärten und Schulen vor allem mit kostenträchtigen Abmahnungen durch.
 
Als Vergütungssatz haben Kindergärten 56 Euro für bis zu 500 Kopien an die GEMA (hier zur näheren Info der GEMA) zu entrichten, unter weiteren Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Ermäßigung auf 44,80 Euro.
 
Jedoch wird es für die Verantwortlichen in den Kindergärten und Schulen oftmals nicht ohne weiteres zu erkennen sein, ob die einzelnen Musiknoten und Liedblätter
 
  1. gemeinfrei sind und damit keiner Lizenzierung bedürfen,
  2. dem Urheberschutz unterliegen und damit jedenfalls der Lizenzierung bedürfen oder
  3. zwar auf einem gemeinfreien Musikstück basieren, aber eine bearbeitete Fassung darstellen, welche für sich einer Lizenzierung bedarf – so oft bei Advents- und Weihnachtsliedern.
 
Gerade die letztgenannte Rechtslage ist im Einzelnen für die Verantwortlichen in Schulen und Kindergärten nur noch begrenzt nachvollziehbar. So werden die meisten bekannten Weihnachtsmelodien zwar schon länger gemeinfrei sein, d.h. seit dem Tod des jeweiligen Komponisten, Textdichters oder Bearbeiters sind schon 70 Jahre vergangen. Oftmals aber haben Musikverlage und andere BearbeiterInnen Liedblätter neu gestaltet bzw. erweitert und deshalb eine überarbeitete Fassung geschaffen, die dann wiederum dem strengen Urheberschutz unterliegt.
 
Der gemeinnützige Musikpiraten e.V. (hier zur Homepage), ein der hessischen Piratenpartei nahestehender Verein, fordert generell „Mehr Rechte für die Allgemeinheit“ und startete vor wenigen Wochen eine Initiative für Creative-Commons-lizenzierte Notenblätter. Der Vorsitzende der Musikpiraten, Christian Hufgard, begründet den Verstoß folgendermaßen:
 
„Niemand kommt auf die Idee, dass es strafbar sein könnte, Kopien der Noten von Jahrhunderte altem Liedgut anzufertigen. Vor allem, da auch Abgaben für die Kopiergeräte gezahlt werden. Und trotzdem müssen die Kopien in den meisten Fällen nochmal explizit bei der GEMA bezahlt werden. Unser Ziel ist es, ein kleines Notenbuch mit Liedern für die Vorweihnachtszeit zusammenzustellen, dass jeder legal und kostenfrei kopieren und verteilen darf."
 
Das so entstandene Liederbüchlein mit 30 der beliebtesten Advents- und Weihnachtsliedern kann unter anderem als pdf-Dokument heruntergeladen werden und kostenfrei weitergenutzt werden. Wie die Musikpiraten nun schreiben, ist ihre eigene Creative-Commons-Lizenzierung des Liedbuchs allerdings nichtig: Das alleinige Wiederaufzeichnen von Notensätzen gemeinfreier Musikwerke ist gar nicht erst schutzfähig nach dem Urheberrechtsgesetz.
 
„Sti – lle Nacht, hei – li – ge Nacht!“ Und auch der strenge Urheberschutz möge in der Advents- und Weihnachtszeit innehalten und sich über eine besinnliche Verbreitung des Volks- und Kirchenliedgutes in den Kindergartengruppen, Schulklassen, Probestunden und Kirchenfeiern freuen. „Ihr Kin – der – lein kom – met, o kom – met doch all’!“

 

Kommentare

Gemeinfreie Werke und Creative Commons

Warum die Musikpiraten wohl nicht die Public Domain Mark von Creative Commons verwenden? Auf der Creative Commons Homepage (Deutschland) erklärt John Weitzmann, dass dieses Werkzeug von CC entwickelt wurde, um gemeinfreie Werke einheitlich als solche zu kennzeichnen, und im Internet recherchierbar zu machen: CC Public Domain Mark freigegeben

 

GEMA treibt Gebühren von Kitas ein

siehe den Artikel vom 27.12.2010 in DerWesten (Portal der WAZ Mediengruppe) unter http://www.derwesten.de/kultur/GEMA-Kitas-sollen-fuer-Kinderlieder-zahle... .

Städtetag eingeschaltet

Wie die Pforzheimer Zeitung heute berichtet, sind die Zahlungsaufforderungen der GEMA auch bei den Kindergärten im Großraum Pforzheim/Enzkreis (Baden-Württemberg) angekommen. Die Große Kreisstadt Mühlacker setzt dem Zeitungsartikel zufolge auf die Hilfe des Städtetags; andere Kindergärten in der Region entrichteten GEMA-Gebühren schon.

Ein Zitat zum Volksliedschutz

Ich bin gerade auf einen nicht ganz unpassenden Text zum Thema in der 1987er Ausgabe des "Jahrbuchs für Volksliedforschung" mit dem Titel "Volkslied und elektronische Medien" gestoßen. (Jg. 32, S. 124-127. Die titelgebenden "elektronischen Medien" erschöpfen sich in diesem Fall naturgemäß in Rundfunk und Fernsehen.)

Der Autor Peter Person betrachtet u.a. den urheberrechtlichen Status des Volkslieds. Er argumentiert (mit dem Interesse einer Stützung dieses Kulturguts) gegen einen individualrechtlich begründeten Werkschutz in Bezug auf Volkslieder (also für eine Art Gemeingutcharakter) und weist zudem auf eine einschlägige Dissertation hin (Seemann, Heinrich: Volkslied und Urheberrecht. Freiburg i.B.: Rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät, 1965 - dieser spricht von Volksliedern als "Eigengut des Volkes"), denn ein Volkslied sei "als kollektives Gut gerade nicht von einem Individuum fixiert, reserviert und geschrieben, sondern von einer Gruppe lebendig erhalten." (S. 126)

Er spricht sich daher für eine Art Volksliedschranke aus, also,

"daß dessen Urheber 'stillschweigend' auf ihre immateriellen (insb. das Änderungsrecht) und materiellen Rechte (Vervielfältigungs- Verbreitungs-, Aufführungsrecht) verzichten, es sei denn - wofür dann die Beweislast zu tragen wäre - das Lied gehe in den künstlerischen Gebrauch über bzw. werde von anderen kommerziell ausgeschlachtet." (ebd.)

Heute könnte man für dieses Anliegen eine CC-Lizenz formulieren. Hinsichtlich des Urheberrechtsgesetzes bemerkt Person hoffend und zweifelnd zugleich: 

"Die gewünschten rechtlichen Änderungen sind (noch) nicht im geltenden Recht verankert, ob sie es einmal werden, ist ungewiß." (ebd.)

Er kann daher einzig eine Bitte äußern:

"So bleibt nur der Appell an jene, denen Erhaltung, Wiederbelebung und ungehinderte Verbreitung von Volksliedern am Herzen liegen, auf ihre jeweiligen Rechte an Text und Melodie eines Volkslieds dort zu verzichten, wo das Lied nicht vermarktet wird." (S. 126f.)

Selbst wenn es im obigen Fall vermutlich nicht nur um Volkslieder geht, fügt sich Persons fast rührend anmutender Appell durchaus in diese Debatte - beispielsweise auch, wenn man allgemein musikpädagogisch argumentiert. Es geht hier schließlich um eine allgemeine Zielabwegung: Verbreitung und Erhalt von Kultur (auch unter dem Gesichtspunkt "Bildung") vs. maximale Verwertung. Der Überlegung, dass in Kindergärten das marktwirtschaftliche Elemente bestenfalls in Gestalt von Holzobst im Kaufmannsladenspiel vorkommen sollten und das oben beschriebene Verrechnungsanliegen nahezu grotesk anmutet, dürfte mittlerweile auch der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte gekommen sein. Und für den Fall, dass dies nicht (dauerhaft) geschieht, täte hier eine entsprechend spezifizierte Schranke im Anschluss vielleicht an den § 52a UrhG not.