Panoramafreiheit und Grundstückseigentum: Wenn geistiges und Immobiliareigentum aufeinandertreffen
BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10, 45/10 und 46/10
Es ist ständige Rechtsprechung, welche das Zusammenspiel von geistigem Eigentum und körperlichem Eigentum veranschaulicht:
Von berühmten Bauten (im Prozess die preußischen Schlossgärten) dürfen frei Foto- und Filmaufnahmen angefertigt werden. Dies ergibt sich aus der in § 59 UrhG verankerten Panoramafreiheit. Diese urheberrechtliche Schrankenregelung findet jedoch nach der nun senatsübergreifend bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seine Grenzen im Grundstücksrecht. Demnach kann ein Grundstückseigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos untersagen, die von seinem Grundstück aus aufgenommen werden. Der für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichts begründet dies in der Pressemitteilung zu der Entscheidung folgendermaßen:
"Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind."
Laut der Entscheidung muss die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (Stiftung des öffentlichen Rechts) ihre Bauwerke und Parkanlagen auch nicht unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen.
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- BGH Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10
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Kommentare
so schon auch BGH Friesenhaus
BGH Friesenhaus, Urteil vom 09.03.1989 - I ZR 54/87
(zur Zulässigkeit und gewerblichen Verwertung eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle)