Verschärfung der Prüfpflichten für Plattform- und Forenbetreiber?

Aufhören lässt das Landgericht Hamburg in den letzten Tagen: Zuerst deutete es am 27.08.2010 an, dass Verwertungsgesellschaften einen weitreichenden urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen YouTube geltend machen könnten (mehr dazu bei iuwis). Eine Woche später verurteilte das Landgericht Hamburg YouTube nun sogar zu Schadensersatz.

Teilweise Erfolg mit seiner Klage hatte am 03.09.2010 der Produzent der englischen Sängerin Sarah Brightman, Frank Peterson. YouTube muss Schadensersatz leisten für drei Videoaufnahmen mit Titeln von Brightman. Einer Pressemeldung der Hamburger Justiz zufolge begründete das Landgericht Hamburg die Entscheidung damit, dass sich YouTube die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht habe.

Setzt sich diese Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg durch, so könnte dies für Plattform-, Foren-, Auktions- oder Blogbetreiber (so genannte Host Provider) auch im Bildungs- und Wissenschaftsbereich zu einer Verschärfung der Überwachungspflichten führen. Dem Gesetz nach sind Host Provider etwa für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich erst dann verantwortlich, wenn sie davon Kenntnis erlangen.  Im Übrigen sind sie gemäß Paragraph 7 des Telemediengesetzes „nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“

Dieses Haftungsprivileg will das Landgericht Hamburg nun für YouTube ausschließen, offenbar vor allem weil das Internet-Videoportal nicht als reiner Host Provider fungiere. Um von der gesetzlichen Haftungsfreistellung zu profitieren, dürfen sich Host Provider fremde Inhalte nicht zu eigen machen. Maßgebliche Richtschnur ist insoweit vor allem der Eindruck eines Durchschnittsnutzers: Übernimmt der Host Provider fremde Inhalte als eigene in sein Internetangebot, so unterliegt er umfassenden Prüfpflichten. Bleiben die von Dritten eingestellten Inhalte hingegen erkennbar fremd, so haftet der Host Provider erst dann, wenn er nach Kenntniserlangung die rechtswidrigen Inhalte nicht sperrt oder löscht.

Massenhaft stellen Internetnutzer urheberrechtswidrig Videoclips auf YouTube ein und laden diese sodann auch herunter. Eine umfassende Überwachungs- und Prüfpflicht würde letztlich wohl das Geschäftsmodell YouTube in Frage stellen. Google als YouTube-Eigentümerin kündigte in einer ersten Reaktion Berufung gegen das Urteil an. Gegenüber heise online sprach Google-Justiziar Arnd Haller von „einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit bei allen Anbietern von Videoplattformen, Meinungsforen, Social Communities, Blogs und vielen weiteren Internetdiensten in Deutschland.“

Bislang wurde die Urteilsbegründung noch nicht veröffentlicht, so dass die gerichtliche Entscheidung noch nicht näher juristisch erörter werden kann. Die deutschen wie auch die europäischen Gesetzesvorgaben erscheinen indes eindeutig: Entweder wird YouTube als Host Provider qualifiziert und würde dann nur nach Kenntnis haften (siehe oben), oder aber das Angebot wird rechtlich so beurteilt, dass sich YouTube die von Nutzern hochgeladenen Videoclips zu eigen macht, was zu einer umfassenden Verantwortlichkeit führte. Dass das Landgericht Hamburg als Erstinstanz wohl einer umfassenderen Verantwortlichkeit von YouTube zuneigt, kann der gerichtlichen Pressemitteilung vom 27.08.2010 entnommen werden.  Demnach liege es für das Landgericht Hamburg nahe, dass YouTube „zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe.“ Die in diesem Prozess klagenden Verwertungsgesellschaften rund um die GEMA haben noch nicht entschieden, wie sie weiter gerichtlich verfahren wollen.

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Anmerkungen zu Urteil LG Hamburg v. 03.09.2010 - 308 O 27/09

in MMR 12/2010, S. 835-837 von Dr. Per Christiansen, MSC (LSE), Senior Visiting Research Fellow, Hans-Bredow-Institut, Hamburg.

Sein Fazit zum Urteil:
"Vorliegende Entscheidung überspannt jedoch die Haftung von Plattformbetreibern."