Heftige Kritik hagelte es heute auf die Koalitionsparteien im Deutschen Bundestag. Anlass war § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG), der die Rechtsgrundlage für E-Learning und elektronische Forscherplattformen bildet und gem. § 137k UrhG am 31.12.2012 ersatzlos ausläuft. Schon im Wintersemester 2010/2011 wurden 1,1 Millionen Werke in der deutschen Hochschullehre auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmung genutzt, weitere 250.000 Wissenschaftsmaterialien im Forschungsbereich.
Auf einer Podiumsdiskussion zum Abschluss einer Veranstaltung des dbv zum Thema Urheberrecht am 25.10.2012 in Berlin haben Vertreter der im Bundestag vertretenen Parteien deutlich gemacht, dass es einen Fahrplan gibt, durch den bis zur Billigung im Bundesrat das Auslaufen von § 52a verhindert werden kann.
Etwas anderes hat man sich auch nicht vorstellen können - zu unüberschaubar chaotisch wäre die Situation an den Hochschulen geworden, wenn z.B.
AG Frankfurt, Urteil vom 27.08.2012 - 32 C 1286/12, nicht rechtskräftig.
Musiker, Komponisten, Textdichter, Musikverleger müssen unter ihrem "richtigen" Namen aktiv werden, wenn ihre Musik frei (etwa mit einer Creative-Commons-Lizenz) weiterverwendet werden soll. Eine Veröffentlichung unter Pseudonym reicht allein nicht aus. Die GEMA erhielt gestern mit einem Urteil recht, dass sie auch für unter Pseudonym mit einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlichte Musik mit der Rechtewahrnehmung zuständig ist.
BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 70/10 M2Trade und I ZR 24/11 Take Five
Der Bundesgerichtshof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt und erweitert, dass Unterlizenzen wirksam bleiben, auch wenn die Hauptlizenz erloschen ist. Er stärkt damit den Vertrauensschutz von LizenznehmerInnen in die Wirksamkeit ihrer Lizenzvereinbarungen.
EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - Rechtssache C-128/11, Oracle vs. Used Soft
Heute traf der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung mit massiven Folgen für die Online-Lizenzierung und damit für unzählige Nutzerinnen und Nutzer. In dieser Deutlichkeit und Konsequenz überraschend erachten die Richterinnen und Richter am EuGH den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz auch bei Online-Lizenzen für anwendbar. Noch etwas vorsichtiger agiert hatte der Generalanwalt in seinem Schlussantrag (dies und das Verfahren bis dato hier bei IUWIS).
LG Berlin, Urteil vom 27.03.2012 - Az. 15 O 377/11
Einer der bekanntesten deutschen Humoristen, Bernard-Victor Christoph Carl von Bülow, vielen bekannt als "Loriot", verstarb am 22.08.2011. Seine Tochter ging gegen die Wikipedia vor: Dem Online-Nachschlagewerk ist es nun gerichtlich untersagt, Briefmarken mit Motiven bekannter Zeichentrick-Filme Loriots zu zeigen. Briefmarken-Motive sind urheberrechtlich geschützt. Für sie besteht auch keine freie Nutzungsmöglichkeit als "amtliche Werke" gemäß § 5 UrhG.
BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 144/11
Nicht der für das Urheberrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, sondern dessen Sechster Zivilsenat (Recht der unerlaubten Handlung) hat in einem Urteil entschieden, dass der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Anbieter (RSS-Feeds) ins Internet stellt, grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, die Beiträge vor Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen.
BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 73/10 Honorarbedingungen freie Journalisten
In diesem Fall entschied der Bundesgerichtshof über die Nutzungsrechte- und die korrespondierenden Honorarklauseln, die der Axel Springer Verlag standardmäßig gegenüber seinen freien JournalistInnen verwendet. Klage erhob der Deutsche Journalistenverband (DJV).
In dem Urteil beanstandet der Erste Zivilsenat nicht generell die vom Verlag formularmäßig eingesetzten sehr umfassenden und weitreichenden Rechteübertragungsbestimmungen.
OLG Thüringen, Urteil vom 09.05.2012 - 2 U 61/12
OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2012 - 2 U 18/11
Gegen pauschale Abgeltungsklauseln von Verlagen setzten sich der Berufsverband der JournalistInnen DJV und die Gewerkschaft ver.di erfolgreich zur Wehr. Nach Auffassung der beiden Berufungsgerichte verletzen die beanstandeten Vergütungs-Geschäftsbedingungen der Verlage die JournalistInnen in ihrem urheberrechtlichen Anspruch auf angemessene Vergütung und benachteiligen diese insoweit insgesamt in unangemessener Weise.
Rezension zu: Meinhard Erben (Hrsg., 2011): Allgemeine Geschäftsbedingungen. IT-Verträge wirksam vereinbaren. Wiesbaden: Gabler Verlag/Springer Fachmedien, ISBN: 978-3-8349-2908-2. (Seite zum Titel beim Verlag)
von Thomas Hartmann
Die aus der Privatautonomie abgeleitete Vertragsfreiheit gehört zum Fundament unserer Zivilrechtsordnung. Nur in einzelnen Bereichen wie etwa dem Arbeitnehmer- oder Verbraucherschutz soll eine Vertragspartei zwingenden gesetzlichen Schutz erhalten (vgl. S. 19).
