Dies geht aus dem Bericht "Fremdes Foto auf der Facebook-Pinnwand? -Abmahnung Ahoi!" des Internetportals "Recht am Bild" vom 10.04.2012 hervor. Publik gemacht hat den ersten Fall, in dem Facebook-NutzerInnen für rechtswidrige Posts auf ihrer Pinnwand bzw. Timeline gerade stehen sollen, der Rechtsanwalt Arno Lampmann am 10.04.2012. Mit Verweisen auf weitere erste rechtliche Einschätzungen reagiert darauf auch die Nachricht "Facebook-Pinnwand: Abmahnung für fremdes Foto" bei heise online am 11.04.2012.
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2011 - 2 U 49/11
Das Oberlandesgericht Stuttgart vertritt damit die Rechtsauffassung, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht gilt für Download-Hörbücher. Siehe dazu aber das momentan laufende Verfahren vor dem EuGH - http://www.iuwis.de/blog/ersch%C3%B6pfungswirkung-bei-software-passt-der... .
OLG Köln, Urteil vom 16.03.2012 - 6 U 206/11 (rkr.)
Mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass die geframten Inhalte von einem Dritten stammen, ist die Einbindung fremder Inhalte mittels Framing zulässig. Es handelt sich dann nicht um einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.
Ein kurzer Kommentar von Ben Kaden
Unter anderem dem Bundesaußenminister Guido Westerwelle ist zu verdanken, dass das Thema Urheberrecht auch heute prominent in der Presse verhandelt wird. Im Handelsblatt (bzw. auf handelsblatt.com) findet sich ein ausführlicher Beitrag zu der von ihm mit der Bemerkung
„Wenn wir den Schutz des geistigen Eigentums in unserem eigenen Land infrage stellen, können wir anderswo auf der Welt kaum glaubwürdig für die Einhaltung des Urheberrechts kämpfen“
angestoßenen Debatte.
Rezension zu: Joachim Schrey, Tobias Kugler (2011): IT-Agreements in Germany (mit CD-ROM). München: Verlag C.H.Beck, ISBN: 9783406620584. (Seite zum Titel beim Verlag)
von Thomas Hartmann
Schon an dem spartanischen Literaturapparat und den meist fehlenden Verweisen auf weitergehende Fundstellen wird deutlich, dass die Rechtsanwälte Prof. Dr. Joachim Schrey und Tobias Kugler kein (rechts-)wissenschaftliches Buch vorlegen wollten.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11
Zwar geht es um die Haftung des Anschlussinhabers (hier der Polizeibeamte) für Urheberrechtsverletzungen, interessanter ist jedoch die grundsätzliche Frage, inwieweit der Rechtsweg abgeschnitten werden darf.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Köln verurteilten einen Polizeibeamten dazu, die Anwaltskosten für Abmahnungen wegen rechtswidrigen Filesharing (sog. Tauschbörsen) einer anderen Person in seiner Wohnung zu entrichten.
Aus der Literatur: Rolf Schwartmann (2011): Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2. Auflage
Rezension zu: Rolf Schwartmann (Hrsg., 2011): Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2., neu bearbeitete Auflage. Reihe C.F.Müller Wirtschaftsrecht. Heidelberg, München: C.F. Müller/Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, ISBN: 3-8114-3820-0. (Seite zum Titel beim Verlag)
von Thomas Hartmann
Das Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht ist aus Sicht des Herausgebers Professor Dr. Rolf Schwartmann „von Praktikern für Praktiker geschrieben“. Es ist daher konsequent, das Werk nicht etwa in dem großen Angebot von C. F.
Rezension zu: Josef Limper, Christian Musiol (Hrsg., 2011): Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht. Köln: Carl Heymanns/Wolters Kluwer Deutschland GmbH, ISBN: 978-3-452-27431-1. (Seite zur Publikation beim Verlag)
von Thomas Hartmann
In den urheberrechtlichen Verwertungsketten steckt ein nicht zu unterschätzender Arbeitsmarkt für Juristinnen und Juristen.
Aus der Literatur:Rezension zu: Wolfgang Büscher, Stefan Dittmer und Peter Schiwy (Hrsg., 2011): Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht. Köln: Carl Heymanns/Wolters Kluwer Deutschland GmbH, ISBN: 978-3-452-27330-7. (Seite zur Publikation beim Verlag)
von Thomas Hartmann
Nicht weniger als 45 AutorInnen tragen zu dem Unterfangen bei, auf über 3.200 Seiten den Gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Medienrecht kommentierend darzustellen.
EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - C-135/10
In einem Vorlageverfahren, das ein Turiner Berufungsgericht initiiert hat, entschied der Europäische Gerichtshof am 15.03.2012:
Der Begriff "Öffentliche Wiedergabe" in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften "ist dahin auszulegen, dass er nicht die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Rahmen der Ausübung eines freien Berufs für die Patienten, die unabhängig von ihrem Willen in den Genuss dieser Wiedergabe kommen, betrifft.
