§ 13 UrhWG (DE)

Tarife und Gesamtverträge von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Schulze, Erich
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1989
Erschienen in: 
GRUR
Band/Heft/Nummer: 
4
Seiten von-bis: 
257-258
Bezüge
Internet-Referenz

UrhWG § 14b Beschränkung des Einigungsvorschlags, Absehen vom Einigungsvorschlag [01.01.1966]

(1) Ist bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit eines Tarifs (§ 13) bestritten und ist der Sachverhalt auch im übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs beschränken.

(2) Sind bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines Tarifs nicht im Streit, so kann die Schiedsstelle von einem Einigungsvorschlag absehen.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhWG § 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz [01.01.1966]

(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes. Vor Aufstellung der Tarife für Geräte und Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft mit den Verbänden der betroffenen Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Scheitern die Gesamtvertragsverhandlungen, so können Verwertungsgesellschaften in Abweichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorliegen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14 Abs. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhWG § 13 Tarife [01.01.1966]

(1) Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife aufzustellen über die Vergütung, die sie auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.

(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die Tarife und jede Tarifänderung unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
Inhalt abgleichen