§ 52 Strafprozessordnung (DE)

UrhG § 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter [01.07.1990 - 31.08.2008]

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
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