Aufnahmerecht

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers [01.01.1966 - 29.06.1995]

(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
29.06.1995

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers [30.06.1995 - 30.06.1995]

(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995
Gültig bis: 
30.06.1995

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers [01.07.1995 - 12.09.2003]

(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers [13.09.2003]

(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
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