Ausschließliche Rechte

Sublizenzierungen wirksam auch bei Entfall der Hauptlizenz

BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 70/10 M2Trade und I ZR 24/11 Take Five

Der Bundesgerichtshof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt und erweitert, dass Unterlizenzen wirksam bleiben, auch wenn die Hauptlizenz erloschen ist. Er stärkt damit den Vertrauensschutz von LizenznehmerInnen in die Wirksamkeit ihrer Lizenzvereinbarungen. Diese müssen nicht um die ihnen per Unterlizenz eingeräumten Nutzungsrechten bangen, wenn ihr Lizenzgeber in vorangehenden Lizenzketten etwa wegen Kündigung, Rückruf oder Insolvenz seine eigene "Hauptlizenz" verliert. Weiterlesen

Kein Grund zum Kulturpessimismus

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Leutheusser- Schnarrenberger, Sabine
Untertitel & Titelzusatz
Titelzusatz: 
Namensartikel FAZ
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitungsartikel
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
31. Mai 2012
Erscheinungsjahr: 
2012
Erscheinungsort: 
Berlin, Frankfurt am Main
Verlag: 
Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH
Erschienen in: 
Frankfurter Allgemeine Zeitung

Teaser:

"Digitaler Fortschritt braucht ein starkes Urheberrecht, das eine freie Kommunikation und faire Nutzung frei zugänglicher Werke ermöglicht."

Internet-Referenz

UrhG § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG [01.06.1998]

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.06.1998

UrhG § 87b Rechte des Datenbankherstellers [01.01.1998 - 31.08.2008]

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
31.08.2008

UrhG § 87b Rechte des Datenbankherstellers [01.09.2008]

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

VerlG § 8 [Verlagsrecht] [01.07.2002]

In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 
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