Beschränkung der Rechte

UrhG § 53 Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch [01.01.1966 - 30.06.1985]

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum persönlichen Gebrauch herzustellen.

(2) Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

(3) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1985
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch
Inhalt abgleichen