"Es wird zunächst für das Urheberrecht die Bedeutung des Algorithmus hinsichtlich Schutzbegründung und Schutzwirkung untersucht mit dem Ergebnis, daß - entgegen einer in der Literatur verbreiteten Ansicht - beides einheitlichen Maßstäben unterliegen muß. Algorithmen sind deshalb im Urheberrecht ohne Bedeutung. Anders im Patentrecht. Hier ist eine Ausgrenzung von Algorithmen als "Rechenregeln" ontologisch verfehlt und rechtlich unbegründet. Ein von der Anbindung an ein materielles Substrat befreiter Technikbegriff wird diskutiert." Weiterlesen