eigenes Werkstück

UrhG § 54 Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch [01.01.1966 - 30.06.1985]

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1985
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [01.01.2008]

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.12.2007

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [24.06.1993 - 31.12.1997]

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
24.06.1993
Gültig bis: 
31.12.1997

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [01.01.1998 - 12.09.2003]

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [01.07.1985 - 23.06.1993]

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Gültig bis: 
23.06.1993
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