einstweilige Verfügung

Buy-Out-Vertragsklauseln im Journalismus unzulässig

OLG München, Urteil vom 21.04.2011 - 6 U 4127/10 (einstweilige Verfügung)

 

Geklagt hat der Landesverband des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) für Berlin und Brandenburg gegen eine Gesellschaft, die Verlagsprodukte in Verkehr bringt, insbesondere die "Süddeutsche Zeitung". Weiterlesen

UrhG § 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter [01.07.1990 - 31.08.2008]

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter

UrhG § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung [01.09.2008]

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen [01.09.2008]

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § 101 Anspruch auf Auskunft [01.09.2008 - 31.08.2009]

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008
Gültig bis: 
31.08.2009
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 101 Anspruch auf Auskunft [01.09.2009]

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2009
Fassung von Paragraph: 
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