Erwerbszwecke

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [01.01.2008]

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.12.2007
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