Freiexemplare

Fall: "Die Online-Bibliothek"

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
remus; Junker, Markus; Schäfer, Diana
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Szenario I: Rechtsfragen rund um die Website der Hochschule
Titelzusatz: 
Fälle
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
14. März 2008
Erschienen in: 
remus

Beispielfall im Informationsangebot remus-Hochschule

Internet-Referenz

VerlG § 46 [Keine Freiexemplare bei Zeitungen] [01.07.2002]

(1) Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht verlangen.

(2) Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzüge zum Buchhändlerpreise zu überlassen.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002

VerlG § 25 [Freiexemplare] [01.07.2002]

(1) Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn zu liefern. Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen.

(2) Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern.

(3) Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als Freiexemplare geliefert werden.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

VerlG § 65 [Zuschuß- und Freiexemplare] [01.07.2002]

(1) Die üblichen Zuschußexemplare werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. Das gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Teil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt.

(2) Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 
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