Funksendungen

DISKUSSIONSENTWURF eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bundesministerium der Justiz - Dienststelle Berlin
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Drucksache/Protokoll
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
7. Juli 1998
Verlag: 
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Internet-Referenz

UrhG § 127 Schutz des Sendeunternehmens [01.01.1966 - 30.06.1995]

(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen.

(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen.

(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1995

UrhG § 127 Schutz des Sendeunternehmens [01.07.1995 - 12.09.2003]

(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 2 zu überschreiten. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 127 Schutz des Sendeunternehmens [13.09.2003]

(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 3 zu überschreiten. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 96 Verwertungsverbot [13.09.2003]

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhWG § 13b Pflichten des Veranstalters [01.01.1966]

(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung [13.09.2003]

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung [01.01.1966 - 12.09.2003]

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht, Funksendungen des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben [13.09.2003]

(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe [01.01.1966 - 12.09.2003]

(1) In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger, Geräte zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben oder instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder Tonträger übertragen und mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen von Werken öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist, um Kunden diese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte instandzusetzen.

(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tonträger sind unverzüglich zu löschen.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe
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