Gebrauchszweck

OLG München legt urheberrechtlichen Vergütungsanspruch bei Nutzung durch Forschung und Wissenschaft fest

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Rothermel, Sara
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
(Urteil vom 24. März 2011, Az.6 WG 12/09)
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sonstiges
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
28. April 2011
Erschienen in: 
www.infodocc.info

Teaser:

"Das OLG München hatte in der Zuständigkeit für die gesamte Bundesrepublik über einen urheberrechtlichen Vergütungsanspruch einer Verwertungsgesellschaft zu entscheiden, deren Werke durch wissenschaftliche und Forschungseinrichtungen genutzt worden waren." Weiterlesen

Bezüge
Internet-Referenz

Charta zum Verständnis von §52a UrhG

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
[N.N.]
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Bibliotheksverbände, Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger und Börsenverein: Gemeinsame Charta zum Verständnis von §52a UrhG
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sonstiges
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
2. Oktober 2003
Umfang: 
2 Seiten

Auszug:

"Bibliotheken und Verlage sind Dienstleister für Forschung und Bildung. Sie eint das Interesse, qualitätsvolle und strukturierte Informationen für die Nutzer bereitzuhalten bzw. herzustellen. Das Urheberrecht ist hierbei eine wichtige Voraussetzung, indem es für einen fairen Ausgleich zwischen denen sorgt, die solche Informationen erstellen, und denen, die sie nutzen. Bibliotheken und Verlage wollen deshalb auch in den Bildungs- und Forschungseinrichtungen gemeinsam geeignete Maßnahmen zur Förderung des Urheberrechts-Bewusstseins ergreifen." Weiterlesen

Bezüge
Internet-Referenz

Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
[N.N.]
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
(September 2007)
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sonstiges
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2007
Umfang: 
6 Seiten

Vertragspartner

Bundesrepublik Deutschland
Land Baden-Württemberg,
Freistaat Bayern,
Berlin,
Land Brandenburg,
Freie Hansestadt Bremen
Freie und Hansestadt Hamburg
Land Hessen
Land Mecklenburg-Vorpommern
Land Niedersachsen
Land Nordrhein-Westfalen
Land Rheinland-Pfalz
Saarland
Freistaat Sachsen
Land Sachsen-Anhalt
Land Schleswig-Holstein
Freistaat Thüringen,

UND Weiterlesen

Bezüge
Internet-Referenz

Bundeshymne: Werkschutz und Änderungsrecht gem § 21 UrhG

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Sailer, Hansjörg
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2011
Verlag: 
Springer
Erschienen in: 
Juristische Blätter
Band/Heft/Nummer: 
5
Jahrgang: 
133
Seiten von-bis: 
313-317
DOI: 
10.1007/s00503-011-2159-2

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Internet-Referenz

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [01.01.1966 - 06.07.1971]

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größerem Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
06.07.1971

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [07.07.1971 - 10.10.1971]

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größerem Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
07.07.1971
Gültig bis: 
10.10.1971

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [11.10.1971 - 12.09.2003]

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größerem Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
11.10.1971
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.12.2007

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [01.01.2008]

(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
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