Gesamtverträge

UrhWG § 20 Unterrichtungspflicht [01.01.1966]

Die Verwertungsgesellschaft hat der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen. Sie hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln

1. jede Satzungsänderung,

2. die Tarife und jede Tarifänderung,

3. die Gesamtverträge,

4. die Vereinbarungen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,

5. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, eines Aufsichtsrats oder Beirats und aller Ausschüsse, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhWG § 16 Gerichtliche Geltendmachung [01.01.1966]

(1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhWG § 14c Streitfälle über Gesamtverträge [01.01.1966]

(1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag gestellt wird.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle einen Vorschlag für eine einstweilige Regelung machen. § 14a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden. Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluß des Verfahrens vor der Schiedsstelle. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhWG § 14 Schiedsstelle [01.01.1966]

(1) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,

1. an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, wenn sie

a) die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,

b) die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c des Urheberrechtsgesetzes oder

c) den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrages betreffen, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhWG § 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz [01.01.1966]

(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes. Vor Aufstellung der Tarife für Geräte und Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft mit den Verbänden der betroffenen Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Scheitern die Gesamtvertragsverhandlungen, so können Verwertungsgesellschaften in Abweichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorliegen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14 Abs. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhWG § 13 Tarife [01.01.1966]

(1) Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife aufzustellen über die Vergütung, die sie auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.

(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die Tarife und jede Tarifänderung unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhWG § 12 Gesamtverträge [01.01.1966]

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, daß der Verwertungsgesellschaft der Abschluß eines Gesamtvertrages nicht zuzumuten ist, insbesondere weil die Vereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.

 

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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