ideeller Schutz

UrhG § 11 Allgemeines [13.09.2003]

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 11 [01.07.2002 - 12.09.2003]

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
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