Künstler

Das Folgerecht des bildenden Künstlers in den Urheberrechten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Aidin, Maria Lisa
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2002
Erscheinungsort: 
Innsbruck
Umfang: 
302 Seiten

Innsbruck, Univ., Diss., 2002

Das Folgerecht des bildenden Künstlers im europäischen und internationalen Urheberrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Schneider-Brodtmann, Jörg
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1996
Erscheinungsort: 
Heidelberg
Verlag: 
Winter
Erschienen in: 
Heidelberger rechtsvergleichende und wirtschaftsrechtliche Studien
Band/Heft/Nummer: 
25
Umfang: 
304 Seiten
ISBN/ISSN: 
3825303942

Zugl.: Heidelberg, Univ., Diss., 1994/95

Internet-Referenz

UrhG § 83 Schutz gegen Entstellung [01.07.1995 - 12.09.2003]

1) Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden.

(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Schutz gegen Entstellung

UrhG § 83 Schutz gegen Entstellung [01.01.1966 - 30.06.1995]

(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden.

(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1995
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Schutz gegen Entstellung

UrhG § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung [13.09.2003]

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 77 Öffentliche Wiedergabe [01.01.1966 - 12.09.2003]

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers mittels Bild- oder Tonträger oder die Funksendung seiner Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht, so ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Öffentliche Wiedergabe

Copyright an Artists

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Towse, Ruth
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
A View from Cultural Economics
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Englisch
Erschienen in: 
Journal of Economic Surveys
Band/Heft/Nummer: 
4
Jahrgang: 
20
Seiten von-bis: 
Issue Journal of Economic Surveys Journal of Economic Surveys Volume 20, Issue 4, pages 567–585
DOI: 
10.1111/j.1467-6419.2006.00256.x

Abstract: Weiterlesen

Internet-Referenz

UrhG § 76 Funksendung [01.06.1998 - 12.09.2003]

(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung durch Funk gesendet werden.

(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) § 20b gilt entsprechend.

Inkrafttreten am: 
01.06.1998
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Funksendung

UrhG § 76 Funksendung [01.01.1966 - 31.05.1998]

(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung durch Funk gesendet werden.

(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.05.1998
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Funksendung

UrhG § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung [13.09.2003]

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
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