Künstlergruppe

UrhG § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung [13.09.2003]

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 75 Aufnahme-, Vervielfältigung und Verbreitung [01.07.2002 - 12.09.2003]

(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechende Anwendung.

(4) § 31 Abs. 5 und die §§ 32, 32a, 36, 36a, 39 sind entsprechend anwendbar. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Aufnahme-, Vervielfältigung und Verbreitung

UrhG § 74 Anerkennung als ausübender Künstler [01.09.2008]

(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § 74 Anerkennung als ausübender Künstler [13.09.2003 - 31.08.2008]

(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.08.2008
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