Lizenzverträge

Whose Right is Copyright?

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Boytha, György
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Englisch
Erscheinungsjahr: 
1983
Erscheinungsort: 
München
Verlag: 
Beck
Erschienen in: 
GRUR - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Internationaler Teil. (GRUR Int)
Band/Heft/Nummer: 
6/7
Seiten von-bis: 
379-385
ISBN/ISSN: 
0435-8600
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Haftet der Lizenzgeber für den Bestand des lizenzierten Immaterialgüterrechts?

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Lunze, Anja
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
1. September 2011
Erscheinungsjahr: 
2011
Erschienen in: 
Zeitschrift für Geistiges Eigentum / Intellectual Property Journal
Band/Heft/Nummer: 
3
Jahrgang: 
3
Seiten von-bis: 
282-303
Umfang: 
22 Seiten

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Lovells und subito e.V.: Neues Urheberrecht erfordert Lizenzverträge für elektronischen Dokumentversand

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Lovells LLP
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Pressemitteilung
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
7. März 2008
Erscheinungsort: 
Frankfurt am Main
Bezüge
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Die Beendigung des Lizenzvertrags

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Strenkert, Andreas
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2011
Erscheinungsort: 
Berlin
Verlag: 
Lit
Erschienen in: 
Recht der Informationsgesellschaft
Band/Heft/Nummer: 
10

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UrhG § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht [24.06.1993 - 31.12.1994]

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Warenzeichen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.

(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.

Inkrafttreten am: 
24.06.1993
Gültig bis: 
31.12.1994

UrhG § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht [01.01.1995]

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.

(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.

Inkrafttreten am: 
01.01.1995
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