Miturheber/ Filmwerke

UrhG § 137 Übertragung von Rechten [01.01.1966]

UrhG § 66 Anonyme und pseudonyme Werke [01.07.1995 - 31.12.2001]

(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
31.12.2001
Fassung von Paragraph: 
Inhalt abgleichen