"Der Verfasser versucht in dieser Arbeit die rechtlichen Probleme aufzuzeigen, die bei Video on Demand entstehen. Den Schwerpunkt der Arbeit stellen die urheberrechtlichen Probleme dar. Vor allem wird die Einordnung von Video on Demand in den Katalog der Verwertungsrechte des § 15 UrhG untersucht und die Frage dargestellt, ob es sich bei Video on Demand um eine neue Nutzungsart im Sinne des § 1 Abs. 4 UrhG handelt."
"Bedeutung des § 137 l UrhG für Lizenzverträge zwischen Buchverlagen und Filmproduzenten bei zu Grunde liegenden Verlagsverträgen aus der Zeit zwischen dem 1.1.1966 und dem 1.1.2008"
"Der Zweite Korb hat im Urheberrecht zu einer Reihe grundlegend neuer Regelungen geführt. Eine davon ist § 137l UrhG. Dieser Norm kommt eine für die Praxis enorme Bedeutung zu, die man auf den ersten Blick, eingedenk ihrer systematischen Stellung im Gesetz, nicht vermutet. Aufgabe des Beitrags soll es daher sein, den Leser für die Schlüsselstellung des § 137l UrhG im Urhebervertragsrecht zu sensibilisieren."
Erfasst von Michaela Voigt am 27. September 2010 - 19:26
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Weiterlesen
(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Weiterlesen
Benno H. Pöppelmann (Justiziar des DJV) legt die Stellungnahme des DJV zum Entwurf der Bundesregierung Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vor.
Auf die einleitende Problemerörterung folgt die dezidierte Auseinandersetzung mit einzelnen Paragraphen: § 20b, § 27, § 31 (4), § 31a, § 32c, § 49, § 53, § 54 ff, § 63a, § 88, § 89, § 97, § 137l sowie mit vorgeschlagenen Änderungen im UrhWG.
"Die Rechte der Drehbuchautoren in Deutschland wurden bei der Novellierung des Urheberrechts weitgehend ignoriert."
... lautet der erste Satz des Vordrucks der Petition des VDD aus dem Jahr 2006, welches einzelne Mitglieder ausdrucken und unterschreiben konnten. In der Petition wird beklagt, dass auch nach der zweiten Novellierung die UrheberInnen im Vergleich zu den VerwerterInnen eine schwächere Position in rechtlicher Sicht haben und dass die Novellierung beileibe nicht die Verbesserungen für UrheberInnen gebracht hat. Weiterlesen