1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, Weiterlesen
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, Weiterlesen
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
Erfasst von Ben Kaden am 24. September 2010 - 12:57
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
In dem Plädoyer für ein zukunftstaugliches Urheberrecht setzt sich auch Cornelia Sollfrank mit ihrem Beitrag "anonymous-Warhol_flowers - Urheberrecht als Material und Gegenstand der Kunst" (S. 93 - 97) ein. Das Urheberrecht schützt zwar die materiellen und ideellen Interessen von Künstlern, verursacht aber auch zunehmend Probleme, wie die Verfasserin selbst am Beispiel einer Kunstausstellung erlebt hat.
Mithilfe des Harmonisierungsverfahrens der Europäischen Union besteht für Künstler die Möglichkeit, am Weiterverkauf ihrer Kunstwerke beteiligt zu werden. Dabei müssen allerdings Kompromisse hingenommen werden, die den Anspruch der Künstler und Fotografen empfindlich beschränken. Der Autor zeigt wesentliche Elemente der Ausgestaltung des Folgrechts unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie auf.
Ein Leitfaden für den rechtssicheren Umgang mit Kunstwerken: behandelt werden die urheberrechtlichen, steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen des Kunstschaffens, des Kunsthandels, der privaten und öffentlichen Kunstausstellungen, insbes. der Museen, der Kunstliteratur und des Kunstsammelns sowie des Vererbens von Kunst.