Rechtsverletzung

Rechtsfragen der Nutzung neuer Medien und des Internets an Hochschulen

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Taeger, Jürgen; Horn, Janine
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Monographie
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2008
Erscheinungsort: 
Edewecht
Verlag: 
OlWIR, Oldenburger Verl. für Wirtschaft, Informatik und Recht
Erschienen in: 
Schriften zum Zivil- und Wirtschaftsrecht
Band/Heft/Nummer: 
2
Umfang: 
338 Seiten
ISBN/ISSN: 
978-3-939704-31-7

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Internet-Referenz

Die Zukunft digitaler Bibliotheken auf dem Prüfstand : urheberrechtliche Hindernisse für digitale Bibliotheken im deutschen und amerikanischen Urheberrecht am Beispiel der Google-Buchsuche

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Lieckfeld, Malte
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2011
Erscheinungsort: 
Frankfurt am Main
Verlag: 
Peter Lang
Erschienen in: 
Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
Band/Heft/Nummer: 
5233
Umfang: 
266 Seiten
ISBN/ISSN: 
978-3-631-62017-5

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Bezüge
Internet-Referenz

Die zivilrechtlichen Folgen der Verletzung des Aufführungsrechts an musikalischen Werken

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Frölich, Ernst R.
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1917
Erscheinungsort: 
Zürich
Verlag: 
Berichthaus
Umfang: 
78 Seiten

Zürich, Univ., Diss., 1916/1917

UrhG § 111b Maßnahmen der Zollbehörden [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.12.2007
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Maßnahmen der Zollbehörden

UrhG § 111b Maßnahmen der Zollbehörden [01.01.2008 - 31.08.2008]

(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Maßnahmen der Zollbehörden

UrhG § 111b Verfahren nach deutschem Recht [01.09.2008]

(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung [01.07.1985 - 30.06.1990]

(1) Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfältigens oder des Verbreitens im Sinne des § 106 oder des § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Gültig bis: 
30.06.1990

UrhG § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung [01.07.1990]

(1) Wer

 1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990

UrhG § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung [01.01.1975 - 30.06.1990]

Wer

1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,

2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1975
Gültig bis: 
30.06.1990
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