Schutzfrist

DJV kritisiert Vorstoß aus CDU/CSU für ein "faires Urheberrecht"

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
[Redaktion www.urheberrecht.org]
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
"Hände weg vom Urheberrecht"
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
12. Oktober 2011
Erschienen in: 
urheberrecht.org

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Bezüge
Bezug auf andere Publikation: 
Internet-Referenz

UrhG § 137a Lichtbildwerke [01.07.1985]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.

(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 134 Urheber [01.01.1966]

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 94 Schutz des Filmherstellers [01.09.2008]

(1)Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 94 Schutz des Filmherstellers [01.01.2008 - 31.08.2008]

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 94 Schutz des Filmherstellers [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.12.2007
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 94 Schutz des Filmherstellers [01.06.1998 - 12.09.2003]

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung zu benutzen. [2] Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.06.1998
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 94 Schutz des Filmherstellers [30.06.1995 - 31.05.1998]

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995
Gültig bis: 
31.05.1998
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 94 Schutz des Filmherstellers [01.01.1966 - 29.06.1995]

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
29.06.1995
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 137 Übertragung von Rechten [01.01.1966]

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