Schutzfrist

UrhG § 85 Verwertungsrechte [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.12.2007
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 83 Schutz gegen Entstellung [01.07.1995 - 12.09.2003]

1) Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden.

(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Schutz gegen Entstellung

UrhG § 82 Dauer der Verwertungsrechte [13.09.2003]

Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

Darf ich CDs oder DVDs kopieren? - Detaillierte Antwort

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Malainer, Stefan
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sonstiges

FAQ zum Urheberschutz und urheberrechtlichen Schutzfristen in KB-Law (Knowledge Base Law). Der Schwerpunkt des Angebotes liegt auf dem Österreichischen Urheberrecht. Bitte bei allen FAQ das Erstellungs-Datum und den regionalen Bezugsraum beachten!

Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 70 Wissenschaftliche Ausgaben [13.09.2003]

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 70 Wissenschaftliche Ausgaben [01.07.1990 - 12.09.2003]

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 70 Wissenschaftliche Ausgaben [01.01.1966 - 30.06.1990]

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1990

UrhG § 64 Allgemeines [01.07.1995]

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 64 Allgemeines [17.09.1965 - 30.06.1995]

(1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

(2) Wird ein nachgelassenes Werk nach Ablauf von sechzig, aber vor Ablauf von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht, so erlischt das Urheberrecht erst zehn Jahre nach der Veröffentlichung.

 

Inkrafttreten am: 
17.09.1965
Gültig bis: 
30.06.1995
Fassung von Paragraph: 

"Fotografieren verboten!"

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Schlingloff, Jochen
Untertitel & Titelzusatz
Titelzusatz: 
Zivilrechtliche Probleme bei der Herstellung und Reproduktion von Lichtbildern ausgestellter Kunstwerke
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Erscheinungsjahr: 
1992
Verlag: 
Friedrich
Erschienen in: 
Kunst + Unterricht
Band/Heft/Nummer: 
168
Jahrgang: 
1992
Seiten von-bis: 
14 - 17
ISBN/ISSN: 
0931-7112

Der Aufsatz legt dar, welche Vorschriften bei der Beschaffung oder Herstellung von Bildmaterial zu beachten und bei der Reproduktion dieser Quellen zu berücksichtigen sind.

Bezüge
Gesetzesbezug: 
KUG
Bezugsort/Geografischer Bezug: 
Bundesrepublik/Deutschland
Inhalt abgleichen